Aktuelle Neuerungen im Zusammenhang mit dem Homeoffice-Maßnahmenpaket

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Neue Legaldefinition und Rahmenbedingung für das Homeoffice

Mit Wirkung zum 01.04.2021 sind nach den steuerlichen Regelungen auch du arbeitsrechtlichen Regelungen in Kraft getreten. Die Wesentlichen gesetzlichen Änderungen betreffen das AVRAG, ASchG, ArbVG und das ASVG.

Erstmals wurde eine gesetzliche Definition des Home-Office eingeführt. Die Homeoffice Arbeit umfasst demnach sowohl die Erbringung von Arbeitsleistungen in Privatwohnungen der Arbeitnehmer als auch die Erbringung von Arbeitsleistungen an einem Nebenwohnsitz oder in einer Wohnung eines nahen Angehörigen. Hotelzimmer, Bibliotheken oder öffentliche Räume beispielsweise sind daher nicht von dieser Definition erfasst.

Die Verlagerung des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung stellt regelmäßig eine grundlegende Abweichung von bisherigen arbeitsvertragsrechtlichen Vereinbarungen dar. Nach den Materialien ist aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Home-Office Arbeit erforderlich. Das Fehlen der Schriftlichkeit schadet allerdings nicht und führt nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Ein einseitiger Weisungsvorbehalt des Arbeitgebers ist somit nicht zulässig, umgekehrt besteht auch kein Anspruch des Dienstnehmers auf Home-Office Arbeit. Die Vereinbarung kann eine Befristung und auch eine Kündigungsmöglichkeit beinhalten.

Kostenersatzanspruch

Für die Erbringung von Arbeitsleistungen im Home-Office, sofern diese nicht einmalig erfolgen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die erforderlichen, digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Stimmt der Dienstnehmer der Home-Office Arbeit unter Verwendung eigener Betriebsmittel zu, so hat der Arbeitgeber einen angemessenen und erforderlichen Kostenersatz zu leisten. Dieser kann auch pauschaliert abgegolten werden. 

Im Rahmen von freiwilligen Betriebsvereinbarungen können auch allgemeine Rahmenbedingungen wie die Bereitstellung von Arbeitsmittel, das Rückkehrrecht vom Homeoffice und die Regelung zum Kostenersatz geregelt werden.

Die Vereinbarung zur Home-Office Arbeit kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vorzeitig aufgelöst werden. Wichtige Gründe können etwa eine wesentliche Änderung der betrieblichen Erfordernisse oder der Wohnsituation des Arbeitnehmers sein.

Arbeitsinspektionen, Arbeitszeit, Unfälle und die Haftung im Schadensfall

Da Arbeitsleistungen im Homeoffice in privaten Wohnungen der Arbeitnehmer erfolgen, müssen hier die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der in Privathaushalten lebenden Personen beachtet werden. Insofern hat das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen, sofern keine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt. Dieses Betretungsverbot gilt allerdings nicht für Wohnungen, die gewerblich genutzt werden.

Die Arbeitszeitregelungen nach dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz bleiben auch im Homeoffice unein-geschränkt gültig.

Erleidet der Dienstnehmer einen Unfall im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung im Homeoffice, gilt dieser als Arbeitsunfall. Arbeitsunfälle im Homeoffice werden nun mit Unfällen in einer Arbeitsstätte gleichgestellt. Damit sind auch jene Wege des Dienstnehmers geschützt, die zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse dienen, sofern diese sich in der Nähe der Wohnung befinden. Wege von oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Einkäufe zum Mittagessen sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt, sofern diese vom Homeoffice aus angetreten werden oder wieder dorthin zurückführen.

Verrichtet ein Dienstnehmer seine Arbeitsleistung im Homeoffice, so haftet dieser auch für Schäden an Arbeitsmitteln, selbst wenn der Schaden durch im Haushalt lebende Angehörige oder Haustiere verursacht wurde. Die Haftungsbestimmungen des DHG, insb. die Mäßigungsregelungen des Schadenersatzanspruches iSd Privilegierung des § 2 DHG sind sinngemäß anzuwenden und erfassen nun mehr auch im Haushalt lebende Angehörige.

Steuerliche Entlastungen

Stellt der Arbeitgeber keine oder nicht alle notwendigen, digitalen Arbeitsmittel wie z.B. Computer, Drucker oder eine Internetanbindung zur Verfügung, steht dem Dienstnehmer ein entsprechender Kostenersatz zu, dieser kann auch als Pauschale erfolgen. Der Kostenersatz ist steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigung beträgt drei Euro pro Homeoffice-Tag bei maximal 100 Tagen bzw. 300 Euro pro Kalenderjahr, wobei hier auch ein monatlich fixer Betrag an den Arbeitnehmer geleistet werden kann. Wird weniger als drei Euro pro Homeoffice-Tag geleistet, kann der Dienstnehmer den Differenzbetrag als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend machen, sofern diese nicht die Höchstgrenze von 100 Tagen pro Kalenderjahr überschreiten. 

Wurden vom Dienstnehmer Ausgaben für die Einrichtung des Home-Office-Arbeitsplatzes getätigt, können diese bis zu einer Höchstgrenze von 300 Euro ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern mindestens 42 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Dazu gehören auch ergonomisch geeignetes Mobiliar wie z.B. Schreibtische, Drehstühle und Beleuchtungskörper. Die Aufzählung erfolgt taxativ. Überschreiten die Anschaffungskosten die Höchstgrenze, kann der Differenzbetrag auf das Folgejahr (befristet bis 2023) übertragen werden. Die steuerlichen Regelungen sind rückwirkend mit dem 01.01.2021 in Kraft getreten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar können auch für das Jahr 2020 iHv. höchstens 150 Euro geltend gemacht werden.

Autor: Dr. Roland Heinrich