„Der Vergleich macht Sie sicher!“ – dies gilt nicht nur bei Haushaltsgeräten

Anlässlich der jüngst veröffentlichten OGH Entscheidung 8 ObA 60/11y vom 30.8.11, behandelt dieser Artikel wesentliche Merkmale von Vergleichsvereinbarungen im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

„Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Dienstverhältnisses) geschlossenen Vergleichs erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen. Sie tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. Die Bereinigungswirkung umfasst auch solche Ansprüche, an die die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsanspruches zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten.“

Vergleich

Zweck eines Vergleichs ist die Bereinigung einer zweifelhaften Sach- oder Rechtslage und damit die Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten unter beidseitigem Nachgeben. Das Wesen der Bereinigungswirkung besteht darin, dass die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen können. Der Umfang der Bereinigungswirkung eines Vergleichs liegt in der Hand der Parteien. Der Parteiwille ist nach Maßgabe der Vertrauenstheorie zu beurteilen. Unverzichtbare Einwendungen aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis bleiben allerdings aufrecht, soweit es ihrem Zweck entspricht (z.B. Ungültigkeit des ursprünglichen Geschäfts wegen Sittenwidrigkeit).

Bei einem Generalvergleich wirkt die Bereinigungswirkung grundsätzlich auf sämtliche (auch zukünftige) Ansprüche, die für die Parteien erkennbar waren und an welche sie denken konnten, und zwar unabhängig davon, ob sie diese Ansprüche tatsächlich bedacht haben oder nicht. Ein Generalvergleich erstreckt sich im Zweifel jedoch nicht auf unvorhersehbare Ansprüche. Auch ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses – ohne ausdrückliche Generalklausel – erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Dienstverhältnis entstehenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten. Zur Herbeiführung dieser Wirkung bedarf es keiner ausdrücklichen Generalklausel (OGH 8 ObA 60/11y vom 30.8.11).

Häufig sind auch Verzichtserklärungen Bestandteil eines Vergleichs. Vor allem im Hinblick auf die Unabdingbarkeit (und die damit zusammenhängende Unverzichtbarkeit) vieler Ansprüche ist wesentlich, ob eine Vereinbarung als „bloßer“ Verzicht oder aber als (insoweit „flexiblerer“) Vergleich ausgestaltet ist. Soweit Ansprüche verzichtbar sind, bestehen hinsichtlich der Vergleichsfähigkeit keine besonderen Einschränkungen. Wenn allerdings an sich unverzichtbare Ansprüche des Arbeitnehmers in das Gesamtgefüge eines „echten“ Vergleichs einbezogen werden sollen, besteht jedenfalls ein größerer Gestaltungsspielraum als bei einem isolierten Verzicht. Ein Vergleich über an sich unverzichtbare Ansprüche ist jedoch bereits während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zulässig und wirksam, sofern dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Entsprechendes gilt auch für Verzichtserklärungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Gesamtregelung abgegeben werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit solcher Vergleiche ist eine Prüfung nach dem Günstigkeitsprinzip anzustellen. Dabei ist zu ermitteln, ob die Einbuße bestimmter Rechtspositionen durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird.

Zusammenfassung

„Der Vergleich macht Sie sicher!“ Dieser Grundsatz gilt in erster Linie auch für den Dienstgeber, der mit Ansprüchen seines Dienstnehmers – oftmals anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses – konfrontiert ist. Die wesentlichen Vorteile der rechtsbereinigenden Wirkung eines Vergleiches sollten daher immer im Auge behalten werden. Wichtig ist jedoch, dass es sich um strittige Ansprüche handelt, sodass der Vergleich durch ein wechselseitiges Nachgeben der Parteien zustande kommt und nicht bloß den Anspruch bzw. die Behauptung einer Partei fest schreibt.

Autoren: Mag. Alois Hutterer (Wels) & Dr. Roland Heinrich (Wels)