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Buchführungspflicht

Was versteht man unter Buchführungspflicht? 

Die unternehmensrechtliche Buchführungspflicht erstreckt sich auf Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und alle anderen Unternehmen, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als EUR 700.000,00 Umsatzerlös im Geschäftsjahr erzielen. Kriterien für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes sind zB ein enger sachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang, eine wirt- schaftliche Über- und Unterordnung, gleiche Betriebsräumlichkeiten sowie gleiches Personal. Ausgenommen von der unternehmensrechtlichen Buchführungspflicht sind die Angehörigen der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Überschussrechner gemäß § 2 Abs 4 Z 2 EStG 1988, deren Einkünf- R te im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen. Dieser allgemeinen unternehmensrechtlichen Regelung der Buchführungspflicht gehen rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen vor. So ist die Rechnungslegungspflicht der Privatstiftung im Privatstiftungsgesetz selbst geregelt. Gleiches gilt für die Rechnungslegung von Vereinen, die wiederum im Vereinsgesetz geregelt ist.

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