Aussonderungsrecht
Aussonderungsrechte bestehen an Sachen, die sich in der Insolvenzmasse befinden, dem Schuldner aber nicht oder nur teilweise gehören. Diese müssen aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden. Die Rechtsgrundlage für Aussonderungsansprüche kann sowohl dingliche als auch persönliche Rechte umfassen und richtet sich nach dem allgemeinen Zivilrecht.
Ein häufiger Anwendungsfall ist der Aussonderungsanspruch eines Vorbehaltsverkäufers, wenn der Vorbehaltskäufer insolvent wird (Eigentumsvorbehalt). Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums begründen jedoch kein Aussonderungsrecht. Ebenso kann ein Hinterleger einer Sache seinen Anspruch auf Herausgabe geltend machen, auch wenn er nicht der Eigentümer der hinterlegten Sache ist. In der Insolvenz eines Treuhänders steht dem Treugeber bei einer fremdnützigen Treuhand ein Aussonderungsanspruch zu, obwohl der Treuhänder zivilrechtlicher Eigentümer des Treuhandguts ist.
Aussonderungsrechte müssen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Werden sie jedoch nicht erfüllt, sind sie gerichtlich durchzusetzen. Zur Sicherung der Unternehmensfortführung kann der Insolvenzverwalter oder der Schuldner in einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung die Erfüllung von Aussonderungsansprüchen für bis zu 6 Monate verweigern.
Wird eine auszusondernde Sache nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkauft, hat der Aussonderungsgläubiger einen Anspruch auf Herausgabe des Verwertungserlöses, sofern dieser noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse vorhanden ist. Falls dies nicht der Fall ist, besteht ein Masseforderungsanspruch in Höhe des Verwertungserlöses, vorbehaltlich möglicher Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter oder das handelnde Organ des Schuldners.
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