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Das Wasserrechtsgesetz in Österreich - Ein umfassender Leitfaden

Wasser ist ein wertvolles und schützenswertes Gut. Das österreichische Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ist ein Bundesgesetz und gilt daher in allen neun Bundesländern. Im WRG 1959 sind auch europarechtliche Regelungen umgesetzt. Daneben gibt es eine Vielzahl von Verordnungen, die auf Grundlage des WRG 1959 erlassen wurden. 

Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zum Wasserrechtsgesetz in Österreich für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Einführung in das österreichische Wasserrechtsgesetz

Das WRG 1959 ist ein Gewässerbewirtschaftungsgesetz, das auch die Entnahme von Wasser für Trink- und Nutzwasserzwecke, aber auch die Nutzung der Wasserwelle, d.h. der Kraft des Wassers zur Energiegewinnung, regelt. 

Zur Sicherung von Wasser sind unterschiedlichen Nutzungsinteressen miteinander in Einklang zu bringen, ebenso ist die Wassergüte zu sichern und etwaigen Gefahren entgegenzuwirken. Zudem sind darin unionsrechtliche Bestimmungen, wie die EU-Wasserrahmenrichtlinie, umgesetzt. Darauf gründet sich insbesondere auch der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) als Planungsinstrument zum Schutz, zur Verbesserung und zur nachhaltigen Nutzung der Gewässer. 

Das Wasserrechtsgesetz 1959 – Eine Renaissance 

Die Wurzeln des österreichischen Wasserrechtsrechts reichen weit zurück in die Zeiten der Habsburgermonarchie, und zwar auf die Wasserrechtsgesetze der damaligen Kronländer. Erst 1925 wurde die Kompetenz, das Wasserrecht umfangreich zu regeln, als Bundeskompetenz festgelegt. Dadurch konnte das erste bundeseinheitliche Wasserrechtsgesetz – WRG 1934 – erlassen werden. Dieses wurde später als WRG 1959 wiederverlautbart und durch verschiedene Novellen angepasst. 

Anwendungsbereiche des Wasserrechtsgesetzes

An sich ist jedermann zur Reinhaltung und dem Schutz der Wassergüte verpflichtet. Das WRG 1959 folgt dabei aber weitestgehend dem Verursacherprinzip, d.h. im Regelfall ist der Verursacher für sein Tun oder Unterlassen bzw. die von ihm betriebenen Anlagen verantwortlich. Das WRG 1959 enthält diesbezüglich nicht nur Verbote, sondern auch Gebote.

Das WRG 1959 gliedert sich in folgende Abschnitte, die auch den Anwendungsbereich abstecken:

  • die rechtliche Eigenschaft von Gewässern
  • die Benutzung der Gewässer
  • die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer und deren Reinhaltung
  • die Abwehr und Pflege der Gewässer
  • die allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen
  • die wasserwirtschaftliche Planung und das Risikomanagement
  • die Erhebung des Zustandes von Gewässern 
  • die Zwangsrechte
  • die Bildung sowie Rechte und Pflichten von Wassergenossenschaften
  • die Bildung sowie Rechte und Pflichten von Wasserverbänden
  • zuständige Behörden und Verfahren
  • die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen
  • Übertretungen und Strafen.

Darüber hinaus gibt eine Vielzahl von Verordnungen, die das Wasserrechtsgesetz ergänzen und vor allem für die betriebliche Praxis von großer Bedeutung sind, wie etwa die

  • Indirekteinleiterverordnung
  • Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV)
  • branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen
  • Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser,
  • Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer,
  • Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer,
  • Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern,
  • WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung,
  • (Grund-)Wasserschutz- und Schongebietsverordnungen in den einzelnen Bundesländern.

Brunnenbau und das Wasserrechtsgesetz

Zunächst sollte man sich über die Beschaffenheit des Grundwasserkörpers und dessen Wassergüte informieren. Insbesondere um Grundwasserressourcen zu schützen, müssen im Rahmen eines geplanten Brunnenbaus einige Voraussetzungen erfüllt werden. 

Nicht bewilligungspflichtig sind Brunnen und Quellen, die den privaten Bedarf eines Einfamilienhauses oder Bauernhofs decken sollen und die durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke betrieben werden. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn die beabsichtigte Wassergewinnung die Nutzung eines benachbarten Brunnens einschränken würde.

Bewilligungspflichtig laut Wasserrechtsgesetz sind Brunnenbauten dann, wenn auch Dritte mit dem Wasser versorgt werden sollen oder die Entnahmen über den notwendigen Eigenbedarf hinausgehen. Liegt das geplante Brunnenbauvorhaben in einem Wasserschutz- oder Schongebiet, dann ist eine Neuerrichtung nicht gestattet (teilweise ausgenommen: Hausbrunnen). Die Gemeinde bzw. die zuständige Baubehörde muss jedenfalls über die Errichtung einer Quellfassung oder eines Brunnens in Kenntnis gesetzt werden.

Die Rolle der Öffentlichkeit im Wasserrechtsgesetz 

Wie in der Aarhus-Konvention vereinbart, spielt auch die Öffentlichkeit eine Rolle im Wasserrechtsgesetz. Sie hat das Recht, Zugang zu Informationen über Umweltauswirkungen von Projekten zu erhalten und sich an Entscheidungsprozessen, die die Umwelt betreffen, aktiv zu beteiligen.

Mit dem Aarhus- Beteiligungsgesetz 2018 wurde die Beschwerdelegitimation im Wasserrechtsgesetz auf bestimmte anerkannte Umweltorganisationen ausgedehnt. Gerade im Hinblick auf den Klimawandel und die damit einhergehenden Naturkatastrophen sowie einer steigenden Wasserknappheit, sind dadurch möglicherweise striktere Wasserschutzauflagen in der Zukunft zu erwarten. 

Fazit

Ziel des WRG 1959 ist es, die heimischen Gewässer zu schützen und die nicht unbegrenzt verfügbare Ressource Wasser in hinreichender Menge und Güte nachhaltig und langfristig zu sichern. Das umfassende Regelwerk des WRG 1959 regelt die Benutzung des Wassers durch Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen. Es folgt dabei auch den unionsrechtlichen Vorgaben und bildet die Basis zur Beantwortung von rechtlichen Fragen der Wassernutzung und -entsorgung, wie auch zum Hochwasserschutz und zu Monitoringmaßnahmen, insbesondere betreffend die Wassergüte.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Wasserrechtsgesetz

Wie kann ich sicherstellen, dass mein Unternehmen alle wasserrechtlichen Vorschriften einhält?

  • Machen Sie sich mit den geltenden Vorschriften vertraut
  • Bewerten Sie Ihre Gewässerbenutzung sowie deren (direkte/indirekte) Ableitung in die Kanalisation
  • Ermitteln Sie, welche Genehmigungen oder Bewilligungen erforderlich sind
  • Erstellen Sie ein Wasserwirtschaftskonzept
  • Implementieren Sie die erforderlichen Maßnahmen
  • Überwachen Sie die Einhaltung der Auflagen und Vorschriften

Gibt es regionale Unterschiede im Wasserrecht in Österreich?

Das Wasserrecht in Österreich ist ein Bundesgesetz, das in allen Bundesländern gleichermaßen zu berücksichtigen ist. Allerdings haben die Bundesländer die Möglichkeit, ihre eigenen (strengeren) Regelungen festzulegen, sofern die Mindeststandards des österreichischen Wasserrechts eingehalten werden. Dies betrifft beispielsweise die Überwachung der Wasserqualität, Vorschriften zur landwirtschaftlichen oder industriellen Bewässerung, Hochwasserschutzmaßnahmen etc. 

Insbesondere sind Wasserschutz- und Schongebiete an deren räumliche Lage gebunden, daher sind Ge- und Verbote in der jeweiligen Region bei der Projektplanung zu berücksichtigen.