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Insolvenzantrag stellen: Wann & Wie?

Der Insolvenzantrag ist das formelle Erfordernis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzantrag muss dann gestellt werden, wenn eine Person oder ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, ihre / seine Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu bezahlen oder wenn bereits Überschuldung besteht. Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zum Insolvenzantrag für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Was versteht man unter einem Insolvenzantrag?

Ein Insolvenzantrag ist jener formelle Antrag, der bei Gericht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Der Antrag kann vom Schuldner selbst oder von einem (oder mehreren) Insolvenzgläubiger(n) in schriftlicher Form eingebracht werden. Gläubiger können Privatpersonen, aber auch Ämter wie das Finanzamt oder die Krankenkasse sein. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).

Wann wird ein Insolvenzantrag gestellt?

Die Frage, ab wann man einen Insolvenzantrag stellen soll, kann nur mit „so früh wie möglich“ beantwortet werden. Von Gesetz wegen muss der Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Eintreten bzw. ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt werden. Dazu muss der Antragsteller den Insolvenzeröffnungsgrund glaubhaft machen. Diese Frist darf nur solange ausgenutzt werden, wenn und solange die Sanierungsbemühungen nicht aussichtslos sind.

Lediglich in Ausnahmefällen, wie bspw. im Fall von Naturkatastrophen, verlängert sich die Anmedefrist auf 120 Tage. Die Veröffentlichung des Insolvenzantrags erfolgt im Insolvenzregister (Ediktsdatei bzw. in Österreich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung). Wurde der Insolvenzantrag noch nicht veröffentlicht (bzw. der Beschluss noch nicht zugestellt), kann er noch zurückgenommen werden.

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Generell kann der Insolvenzantrag durch den zahlungsunfähigen Schuldner oder einen oder mehrere Gläubiger gestellt werden. Auf Schuldnerseite kann es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, wie etwa eine GmbH, handeln.

Antrag des Schuldner auf Insolvenzeröffnung (§ 69 IO)

1. Insolvenzantrag von Privatpersonen:

Erst nachdem eine außergerichtliche Einigung mit dem oder den Gläubiger/n gescheitert ist, kann eine Privatperson, die kein Unternehmen betreibt, einen Insolvenzantrag stellen („Privatkonkurs“). Zuständig dafür ist das jeweilige Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird meist auch der Antrag auf ein Restschuldbefreiungsverfahren (genauer: Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans, Zahlungsplans oder Abschöpfungsverfahrens, jeweils mit Restschuldbefreiung) gestellt. Voraussetzung ist das Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens, um zumindest die Verfahrenskosten begleichen zu können.

Das Insolvenzverfahren für Privatpersonen wird rechtlich „Schuldenregulierungsverfahren“ genannt. Ziel dieses Verfahrens ist es, eine überschuldete Person aus der Illiquidität zu befreien und ihr so einen finanziellen Neustart zu ermöglichen, indem die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und der Schuldner die restlichen Schulden in Raten abbezahlt. Dieser gesamte Entschuldungs-Prozess dauert in der Regel bis zu sieben Jahre. Die Erfüllung einer Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.

2. Insolvenzantrag von Unternehmen:

Neben Privatpersonen können auch Unternehmen (oder Vereine, Institutionen, etc.) Insolvenzanträge stellen. Die Voraussetzungen sind dieselben (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) und auch der Antrag muss bei Gericht eingebracht werden, wobei in diesem Fall die Landesgerichte (in Wien das Handelsgericht) zuständig sind. Allerdings gelten für Unternehmen strengere Vorschriften: neben der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes muss auch ein Vermögensverzeichnis und Gläubigerverzeichnis erstellt werden, das alle offenen Forderungen der unterschiedlichen Gläubiger beinhaltet. Darüber hinaus müssen auch detaillierte Informationen (etwa zur Bilanzsumme, den Umsatzerlösen, etc.) mit dem Antrag vorgelegt werden.

Antrag eines Gläubigers auf Insolvenzeröffnung (§ 70 IO)

Der Gläubiger muss zusätzlich Beweise dafür vorlegen, dass er offene Forderungen gegenüber dem Schuldner hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Ein bereits bestehender Exekutionstitel ist nicht erforderlich. Dem Schuldner ist der Antrag des Gläubigers samt einer Belehrung – insbesondere über die Möglichkeit eines Sanierungsplans – zuzustellen und er ist gegebenenfalls auch vom Richter zu vernehmen. Ein offenbar unbegründeter oder missbräuchlicher Antrag ist ohne Anhörung des Gläubiger sofort abzuweisen. Wenn der Gläubigerantrag einmal eingebracht ist, bleibt eine nachträgliche Begleichung der Forderung unberücksichtigt, sie bringt den Antrag also nicht zum Erlöschen.

Wie kann ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Da ein Insolvenzantrag relativ komplex sein kann, empfiehlt sich jedenfalls, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt, aber auch die Wirtschaftskammer oder die Schuldnerberatung können dabei unterstützen. Um einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht einzubringen, müssen einige Formulare ausgefüllt und genaue Auskunft über den Vermögens- bzw. Schuldenstand gegeben werden.

Rechtliche Beratung zum Insolvenzantrag

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