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Share Deal oder Asset Deal beim Unternehmenskauf

Ein Unternehmenskauf kann durch verschiedene Transaktionsformen vollzogen werden. Primär stellt sich die Frage, ob ein sog. Share Deal oder sog. Asset Deal vollzogen werden soll. Die Begriffe leiten sich vom jeweiligen Kaufgegenstand – Gesellschaftsanteile („shares“) oder Wirtschaftsgüter („assets“) – ab. Obwohl von einem Unternehmenskauf gesprochen wird, gibt es „das Unternehmen“ in seiner Gesamtheit nicht als Kaufgegenstand. Sowohl Share Deal als auch Asset Deal sind mit Vor- und Nachteilen verbunden und hängen stark von der steuerlichen und unternehmerischen Ausgangslage des Unternehmens ab. Die richtige Wahl der Transaktionsform sollte daher immer nur auf Basis einer umfassenden Due Diligence Prüfung und mit Hilfe von anwaltlicher Expertise erfolgen.


Inhaltsübersicht


Welche Unterschiede gibt es zwischen Share Deal oder Asset Deal?

Die Unterscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal ist von Bedeutung, da die verschiedenen Ausgangspositionen einen Einfluss auf die Durchführung und Schwerpunktlegung bei der Due Diligence sowie auf die Ausgestaltung des Unternehmenskaufes haben.

Bei einem Share Deal oder Anteilskauf übernehmen die Käufer alle Anteile oder nur eine Mehrheits- bzw. Minderheitenbeteiligung der Zielgesellschaft, die das Unternehmen führt. 

Werden dahingegen einzelne Wirtschaftsgüter – wie etwa Anlagevermögen, Bau- und Rohstoffe, gewerbliche Schutzrechte, Vertragsbeziehungen etc. – gekauft, handelt es sich um einen Asset Deal oder Unternehmenskauf im engeren Sinn. Während beim Share Deal die Gesellschafter ihre Beteiligungen verkaufen, tritt beim Asset Deal die Gesellschaft selbst als Verkäuferin auf. Bei einem Share Deal ändert sich die Identität des Rechtsträger, der das Unternehmen führt, nicht. Im Gegensatz dazu kommt es beim Asset Deal darauf an, ob die verschiedenen Wirtschaftsgüter nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Unternehmen bilden und dafür besondere Rechtsfolgen angeordnet sind.  

Bei einem Einzelunternehmen, bei dem Unternehmensträger eine natürliche Person ist, stellt sich naturgemäß die Frage zwischen Share Deal und Asset Deal nebenbei bemerkt nicht. Da es sich weder um eine Gesellschaft handelt noch Gesellschafter oder Gesellschaftsanteile vorhanden sind, kommt der Share Deal nicht in Betracht. Es bleibt nur die Möglichkeit im Rahmen eines Assets Deals die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens zu veräußern.

Was sind die Vor- und Nachteile eines Share Deals?

Der große Vorteil eines Share Deals ist die einfache und schnelle Abwicklung. Der Käufer erwirbt nur die Beteiligungen einer Gesellschaft und dadurch quasi das Unternehmen „in seiner Hülle und Fülle“. Das bedeutet, dass sämtliche Vertragsverhältnisse mit Dritten, Forderungen, Schulden sowie sonstige Rechte und Pflichten bestehen bleiben, erworben werden. Auch die Aktiva und Passiva des Unternehmens bleiben unverändert. Nach außen hin besteht die am Markt bekannte Gesellschaft unberührt weiter und der vollzogene Share Deal wird oftmals gar nicht bemerkt.

Der scheinbar große Vorteil des Share Deals ist aber sogleich auch sein größter Nachteil. Da das Unternehmen als Ganzes erworben wird, werden auch potenziell nicht bekannte Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken übernommen, für die der Käufer nunmehr allein haftet. Insbesondere in der Krise ist ein Share Deal daher unattraktiv, da der Käufer zusätzlich bei Zahlungsunfähigkeit verpflichtet ist einen Insolvenzantrag zu stellen bzw. in der bereits bestehenden Insolvenz die vorhandenen Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. Dementsprechend sollte der Käufer zunächst im Rahmen einer Due Diligence die Risiken aufdecken und in einem weiteren Schritt durch einen breiten Gewährleistungskatalog und bestimmten Haftungsregelungen sicherstellen, dass auch der Veräußerer weiterhin für die Risiken und den Bestand des Vermögens einstehen muss.

Was sind die Vor- und Nachteile eines Asset Deals?

Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer die einzelnen Wirtschaftsgüter. Der Käufer erlangt dadurch den Vorteil, selbst entscheiden zu können, welche Wirtschaftsgüter er übernehmen möchte und verringert so sein Haftungsrisiko. Dies ist auch der ausschlaggebende Faktor warum in der Insolvenz nur ein Asset Deal sinnvoll ist. So können aus der Gesellschaft nur die werthaltigen und attraktiven Wirtschaftsgüter herausgekauft werden.

Umso aufwendiger ist dafür die Abwicklung eines Asset Deals, da jedes einzelne Gut übertragen werden muss. Ein Asset Deal führt zwangsläufig immer zu einem enormen bürokratischen Aufwand und beansprucht viel Zeit.

Aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes ist es notwendig jedes zu übertragende Wirtschaftsgut konkret im Kaufvertrag zu bezeichnen. Eine allgemeine Formulierung wie „alle zum Geschäftsbetrieb notwendigen Gegenstände“ kann oftmals nicht genügend sein. Nur das was im Kaufvertag steht, wird letztendlich gekauft und der Rest verbleibt beim Verkäufer. Es empfiehlt sich daher eine genaue und übersichtliche Auflistung aller Wirtschaftsgüter, die übertragen werden sollen, um keine für den Betrieb notwendigen Güter zu vergessen. Insbesondere bei großen Unternehmen kann sonst schnell der Überblick verloren gehen und ein weiterer Kauf wird meist unverhältnismäßig teuer.

Ein weiterer Nachteil ist die notwendige Zustimmung bei der Übertragung von Verträgen. Der Verkauf führt nicht zu einem automatischen Übergang der Vertragsverhältnisse, sondern die Übertragung jedes einzelnen Vertrages muss gesondert geprüft und vom Vertragspartner zugestimmt werden. Stimmen sie nicht zu kommt es zu keinem Übergang des Vertrages auf den Käufer. Die Vertragspartner nutzen an dieser Stelle oft die Gelegenheit die Konditionen des Vertrages neu zu verhandeln bzw. die Zustimmung von besseren Konditionen abhängig zu machen und sich so einen Vorteil aus dem Verkauf herauszuschlagen.

Zu beachten ist außerdem, dass es auch beim Asset Deal zur Haftung des Erwerbers für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten kommen kann. Da diese Erwerberhaftung gegenüber Dritten nicht immer ausgeschlossen werden kann, ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken im Rahmen einer Due Diligence zu identifizieren und im Innenverhältnis zum Verkäufer entsprechende Schad- und Klagloshaltungen vorzusehen.  

Due Diligence: sorgfältige Untersuchung der Chancen und Risiken

Für die richtige Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal bedarf es eine umfassenden Due Diligence Prüfung. Hierbei sollen durch die sorgfältige Prüfung in verschiedensten Sachbereichen insbesondere steuerrechtliche und wirtschaftliche Chancen und Risiken aufgedeckt werden. Während der Schwerpunkt beim Share Deal in der Ermittlung, ob die Anteile lasten- und mangelfrei verkauft werden, liegt, sollte beim Asset Deal jedes einzelne Asset diese Kriterien erfüllen.

Beratung beim Unternehmenskauf: Anwaltliche Unterstützung empfohlen

Die obigen Ausführungen zeigen, dass Entscheidungen im gesamten Unternehmenskaufprozess, insbesondere die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal, weitreichende Folgen haben können. Im Regelfall wird es so sein, dass der Share Deal wesentlich einfacher und schneller abgewickelt werden kann. Zu beachten ist allerdings die erhöhte Gefahr des Haftungsrisikos desselben. Zudem können vor allem steuerliche und bilanzielle Vor- und Nachteile für oder gegen einen Share Deal oder Asset Deal sprechen. Die Beteiligten sind daher gut beraten, wenn sie auch steuerlich beraten sind.

Fazit: Asset Deal ist aufwendiger – Share Deal ist risikoreicher

Die Entscheidung, ob ein Unternehmen im Rahmen eines Share Deals oder Asset Deals gekauft werden soll, ist ein langwieriger und komplexer Prozess. Jedenfalls gibt es nicht den einen richtigen Weg. Bei jedem Unternehmenskauf bedarf es einer Abwägung der Vor- und Nachteile und einer eigenen, individuellen Prüfung, welche Transaktionsform besser geeignet ist. Abhängig von den konkreten Bedürfnissen sind auch Mischformen und andere Gestaltungsvarianten des Share Deals und Asset Deals denkbar und in der Praxis durchaus üblich.

 

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Bitte beachten Sie: Die oa. Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen nur zur ersten Information und Orientierung. Eine eingehende Beratung wird durch sie nicht ersetzt. Für eine solche stehen wir gerne zur Verfügung.