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Denkmalschutz Österreich: Rechtliche Aspekte und Möglichkeiten für den Erhalt

Um kulturelles Erbe in Form von Bauwerken zu schützen, wurde das Denkmalschutzgesetz in Österreich 1923 beschlossen. Damit sollen historische Bausubstanzen vor dem Verfall, aber auch vor Zerstörung gerettet werden. Dabei können Denkmale kraft gesetzlicher Vermutung sowie durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen oder es erfolgt die Unterschutzstellung durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes. Etwa bei Park- und Gartenanlagen ist eine Unterschutzstellung nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes möglich. Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zum Denkmalschutz für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Was bedeutet Denkmalschutz?

Unter Denkmalschutz versteht man den Schutz von Denkmälern (Gebäude, Statuen, Parkanlagen etc.) aufgrund ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung. Mit dem Denkmalschutz einher gehen Zerstörungs- und Veränderungsverbote, Veräußerungsbeschränkungen und Ausfuhrverbote. In Österreich ist das Bundesdenkmalamt für den Denkmalschutz zuständig, das den gesetzlichen Auftrag hat, das öffentliche Interesse an der Erhaltung unseres kulturellen Erbes durchzusetzen. Rechtsgrundlage ist das Denkmalschutzgesetz aus dem Jahr 1923, das über die Jahre hinweg mehrmals novelliert wurde und auch aktuell eine Novelle vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) in Begutachtung geschickt wurde (Ende der Begutachtungsfrist 28.12.2023).  

Schutzwürdig sind sowohl unbewegliche als auch bewegliche Gebäude oder Objekte, die im Denkmalverzeichnis bzw. im Grundbuch eingesehen werden können. Der Denkmalschutz für Immobilien kann auch einen sogenannten „Ensembleschutz“ beinhalten, bei dem mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen gemeinsam geschützt werden, sofern ein geschichtlicher, künstlerischer und/oder kultureller Zusammenhang besteht. Denkmalschutz kann auch für Innenbereiche bestehen. 

In Österreich sind aktuell rund 39.000 unbewegliche Objekte denkmalgeschützt, den Großteil davon machen sogenannte „Profanbauten“, also Gebäude ohne religiösen Zweck (Bibliotheken, Bahnhöfe, Universitäten, Rathäuser etc.), aus. Darüber hinaus ist eine Vielzahl an Sakralbauten geschützt (Kirchen, Klöster, Kapellen, Basiliken etc.). Der Wiener Stephansdom, das Haashaus, die Universität für Angewandte Kunst, das Museum für angewandte Kunst (MAK), die Universität Wien, die Urania sowie diverse Brunnen im Volksgarten sind nur ein paar Beispiele denkmalgeschützter Objekte in Österreichs Hauptstadt. 

Welche Verpflichtungen haben Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude?

Eigentümer denkmalgeschützter Objekte haben viele Pflichten, wie etwa: 

  • Erhaltungspflicht:
    Diese besagt, dass der Eigentümer sein unter Denkmalschutz stehendes Objekt nicht zerstören darf und den Verfall verhindern muss. 
  • Anzeigepflicht:
    Plant der Eigentümer Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen an seinem Objekt, muss er diese beim Bundesdenkmalamt melden. 
  • Bewilligungspflicht:
    Sämtliche baulichen Maßnahmen, die der Eigentümer am Objekt vornehmen will, sind bewilligungspflichtig. Zuständig dafür ist ebenfalls das Bundesdenkmalamt. 
  • Veräußerungsanzeige:
    Wenngleich der Verkauf eines denkmalgeschützten Objekts gestattet ist, muss auch dieser beim Bundesdenkmalamt gemeldet werden. Darüber hinaus muss der Käufer vor Kaufabschluss darüber aufgeklärt werden, welche Pflichten mit dem Besitz einer denkmalgeschützten Liegenschaft einhergehen. 
  • Meldepflicht bei Zufallsfunden:
    Werden innerhalb des denkmalgeschützten Objekts weitere Denkmale entdeckt (etwa im Zuge von Bauarbeiten), müssen diese dem Bundesdenkmalamt gemeldet werden.
  • Exportbeschränkungen:
    Diese Beschränkung denkmalgeschützter Objekte betrifft in erster Linie bewegliche Kulturgüter. Sowohl lang- als auch kurzfristige Ausführungen (etwa im Rahmen von Ausstellungen) ins Ausland sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamts nicht gestattet. 

Was ist erlaubt bei denkmalgeschützten Gebäuden? 

Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude sind mit einigen Einschränkungen konfrontiert, was die Nutzung ihrer Objekte anbelangt. Nichtsdestotrotz haben sie auch gewisse Rechte: 

Zutrittsrecht:

Das bedeutet, dass Eigentümer frei über das Hausrecht verfügen und Zutrittsrechte zu ihren Gebäuden haben. Darüber hinaus dürfen sie bestimmen, wer die Immobilie betreten darf und wem der Zutritt verweigert werden soll. 

Förderungsmaßnahmen:

Wenngleich es keinen Rechtsanspruch für Förderungsmaßnahmen (bspw. finanzielle Zuschüsse für Sanierungsmaßnahmen) gibt, werden aber gerade für die Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude häufig Unterstützungsleistungen gewährt.

Verkaufsrecht:

Rechtmäßige Besitzer bzw. Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude haben das Recht, ihre Immobilie jederzeit an einen Käufer ihrer Wahl zu veräußern. Allerdings muss der Interessent im Vorfeld über den Denkmalschutz informiert werden (der bei Gebäuden aber ohnehin im Grundbuch festgehalten ist), und ebenso darüber aufgeklärt werden, welche Rechte und Pflichten mit diesem besonderen Status einhergehen. Außerdem muss das Bundesdenkmalamt über den Verkauf informiert werden.

Welche Hürden gibt es bei denkmalgeschützten Immobilien?

Gerade bei der Modernisierung von denkmalgeschützten Gebäuden sind den Eigentümern oft Grenzen und Beschränkungen gesetzt und sie müssen sich in puncto bauliche Veränderung, Materialauswahl oder Innenausstattung an strenge Vorgaben des Bundesdenkmalamts halten. Darüber hinaus kommen für die Planung und Ausführung häufig nur spezialisierte Fachbetriebe infrage, die den Eigentümern die Wahlfreiheit bei der Auftragserteilung erschweren. 

Da der Denkmalschutz entweder das gesamte Bauwerk oder auch nur Teile davon betreffen kann, ist im Vorfeld genau abzuklären, welche Sanierungs- oder Veränderungsmaßnahmen erlaubt sind. Handelt es sich beispielsweise um einen Fenstertausch, muss dieser vor Beginn der Arbeiten dem Denkmalamt gemeldet und von diesem freigegeben werden.

Denkmalschutz für Fenster (zum Beispiel Kastenfenster oder Kastenstockfenster), die aufgrund ihrer historischen Bedeutung oder besonderen Handwerkskunst geschützt sind, soll das Erscheinungsbild der jeweiligen Epoche erhalten. Deshalb ist bei einem Austausch genau darauf zu achten, dass historische Details wie etwa Beschläge und Sprossen erhalten bleiben oder rekonstruiert werden. Eine Renovierung oder ein Tausch dieser Fenster ist meist nur dann erlaubt, wenn deren Gebrauchsfähigkeit nicht mehr gegeben ist (z.B. Materialschäden, defekte Dichtungen, schlechte Wärmedämmung). 

Das Bundesdenkmalamt hat hier genaue Vorgaben, welche Materialien verwendet werden dürfen und welche nicht. Da denkmalgeschützte Fenster meist aus Holz sind, darf auch bei einem Austausch nur Holz verwendet werden; moderne Materialien wie Kunststoff oder Aluminium sind meist nicht gestattet. Darüber hinaus müssen Griffe, Sprossen und Beschläge dem ursprünglichen Design entsprechen und aus gleichwertigen Materialien gefertigt werden. Weiters gibt es Vorgaben für das verwendete Fensterglas, das möglichst originalgetreu (beispielsweise aus Antikglas) ersetzt werden muss.

Erhalt und Modernisierung im Einklang: Photovoltaik und Denkmalschutz in Österreich

Der Einsatz moderner Technologien bei denkmalgeschützten Strukturen ist nicht per se ausgeschlossen. Insofern sind auch Photovoltaik-Anlagen eine Möglichkeit, alte, denkmalgeschützte Objekte mit grüner Energie zu versorgen. Da solche Anlagen allerdings das Erscheinungsbild des Gebäudes verändern, ist vorab eine Genehmigung durch das Bundesdenkmalamt erforderlich. 

Das zuständige Landeskonservatorat (das sind die Länderorganisationen des Bundesdenkmalamtes) muss frühzeitig in die Planung mit einbezogen werden und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Besichtigung vor Ort anstreben, um eine individuelle Prüfung der örtlichen Gegebenheiten vornehmen zu können.  

Photovoltaik im Denkmalschutz in Österreich sieht genaue Vorgaben in puncto Platzierung der Photovoltaik-Anlage, der Materialeigenschaften sowie der Montageart vor. Erfolgt die Anbringung einer PV-Anlage ohne denkmalbehördliche Bewilligung, liegt ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz vor, der mit einer Verwaltungsstrafe zu ahnden ist. 

Wie wird der Denkmalschutz beantragt?

Um für ein Gebäude oder ein bewegliches Objekt Denkmalschutz zu erhalten, muss ein Antrag beim Bundesdenkmalamt eingebracht werden. In den Antragsformularen müssen neben einer genauen Beschreibung des schutzwürdigen Objekts auch Fotos, Pläne etc. enthalten sein. 

Denkmalschutz beantragen kann der Eigentümer der Liegenschaft, aber auch der zuständige Bürgermeister, Landeshauptmann oder die Gemeinde selbst. Das Bundesdenkmalamt entscheidet dann, ob ein öffentliches Interesse vorliegt und ob das Objekt denkmalschutzwürdig ist. Ob und ab wann Denkmalschutz besteht, wird per Bescheid erlassen, gegen den beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden kann. 

Für denkmalgeschützte Objekte gibt es in Österreich Förderungsmaßnahmen, die für die Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmälern gedacht sind. Diese können einerseits in Form von finanziellen Zuschüssen oder auch als Ersatzleistungen gewährt werden. Der dafür eingerichtete Denkmalfonds wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verwaltet. 

Ab wann kann der Denkmalschutz aufgehoben werden?

Denkmalschutz aufheben ist in manchen Fällen möglich, etwa dann, wenn die Sanierungskosten derart hoch wären, dass die Sanierung für den Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar wäre oder wenn die Immobilie derart verändert oder zerstört wurde, dass die Bedeutung als schützenswertes Denkmal verloren gegangen ist. 

Der Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes kann nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Bundesdenkmalamt durch den Eigentümer beantragt oder von Amts wegen eingeleitet werden. Wird dabei festgestellt, dass kein öffentliches Erhaltungsinteresse mehr besteht, kann der Denkmalschutz aufgehoben werden. 

Denkmalschutz AfA: Abschreibung und steuerliche Aspekte

Steuerlich kann es von Vorteil sein, ein denkmalgeschütztes Objekt zu besitzen. 

  • Grundsteuer: Lediglich 30 % des maßgeblichen Werts werden bei der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer bei denkmalgeschützten Gebäuden mit Erhaltungspflicht herangezogen, was die Steuerlast für Eigentümer deutlich verringert. 
  • Abschreibung (AfA): Der wohl größte finanzielle Vorteil ergibt sich bei denkmalgeschützten Gebäuden aus der Abschreibung für Abnutzung (AfA). Denn Sanierungs- und Erhaltungskosten können steuerlich abgeschrieben werden. Bei Vermietung können Sanierungskosten über zwölf Jahre als Werbungskosten abgeschrieben werden: In den ersten acht Jahren können neun Prozent, in den darauffolgenden vier Jahren sieben Prozent der Investitionen für Modernisierungen und Sanierungen steuerlich geltend gemacht werden. Bei Selbstnutzung der Immobilie kann die AfA über einen Zeitraum von zehn Jahren geltend gemacht werden (neun Prozent der Investitionen pro Jahr, somit insgesamt 90 Prozent). 

So schafft der Staat – neben Fördermaßnahmen – weitere finanzielle Anreize zur Erhaltung von denkmalgeschützten Immobilien. 

Fazit: Anwaltsexpertise für Denkmalschutz

Besonders für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien oder Objekte ist es nicht immer einfach, den Überblick über die aktuelle Rechtslage zu behalten. Fördermaßnahmen und steuerliche Aspekte sind von großer Relevanz, ebenso wie die Rechte und Pflichten, die sich durch den Besitz eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ergeben. 

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Denkmalschutz und Recht: Was sagt das Grundbuch?

Während denkmalgeschützte, bewegliche Dinge wie etwa Kunstschätze nur im österreichischen Denkmalverzeichnis des Bundesdenkmalamt eingetragen sind, muss bei unbeweglichen Denkmälern (Bauwerke, Gärten) der Denkmalschutz zusätzlich im Grundbuch eingetragen werden.  

Wie wird ein Denkmal gekennzeichnet?

Laut Denkmalschutzgesetz § 12 können Denkmäler in Österreich mittels Plakette, Aufkleber oder Stempel gekennzeichnet werden. Diese Denkmalschutz-Zeichen müssen das Bundeswappen und ein Signet mit einer in einem Kreis eingeschlossenen Säule zeigen. Sie können beim Bundesdenkmalamt beantragt werden.

Welche Gesetze und Institutionen regeln den Denkmalschutz in Österreich?

Das österreichische Denkmalschutzgesetz aus dem Jahr 1923, das im Jahr 2013 mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Kunst und Kultur zuletzt geändert wurde, legt die Standards und Rechtsnormen zum Denkmalschutz in Österreich fest. Zuständig für deren Einhaltung ist das Bundesdenkmalamt. 

Welche Arten von Denkmälern werden geschützt?

Der Denkmalschutz umfasst den Schutz beweglicher und unbeweglicher Objekte, die entweder aufgrund ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung für schützenswert erachtet werden.