Zur Auflösung des Bestandverhältnisses wegen erheblich nachteiligem Gebrauch durch Vornahme baulicher Veränderungen

Mangels erheblicher Substanzschädigung des Bestandgegenstands berechtigt ein eigenmächtiger Umbau (selbst bei gleichzeitiger Missachtung der Intentionen bzw Vorgaben des Vermieters) für sich allein noch nicht zur sofortigen Vertragsauflösung. Vielmehr bedürfte es dazu einer – vom Bestandgeber darzulegenden – Verletzung wichtiger wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen des Bestandgebers bzw eines Verhaltens, das die Vertragsfortsetzung unzumutbar machte. Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung bzw Modernisierung des Bestandgegenstands erfüllen den Auflösungstatbestand grundsätzlich nicht, selbst wenn beispielsweise vor deren Beginn die Baubehörde beizuziehen gewesen sein sollte

Wesentliche Interessen des Vermieters sind, dass betroffen, wenn eine erhebliche Substanzschädigung des Hauses vorliegt. Das ist etwa beim Anbringen einer abgehängten Rigipsdecke oder Bohrlöchern für Leuchtspots nicht der Fall.

Fazit

Will ein Vermieter verhindern, dass Mieter ohne dessen Zustimmung Ein-/ Umbauarbeiten vornehmen, hat er nachzuweisen, weshalb durch die jeweilige Maßnahme wesentliche Interessen des Vermieters beeinträchtigt werden. Verbesserung der Bestandsache bzw Modernisierungen erfüllen den Auflösungstatbestand regelmäßig nicht.

Autor: Christoph Luegmair