Kronzeugenerklärungen im Strafverfahren: EuGH zieht Grenzen für Akteneinsicht und Geheimschutz

EuGH, 30.10.2025, C-2/23 (FL und KM Baugesellschaft): Der EuGH hat im Rahmen eines österreichischen Vorabentscheidungsersuchens erstmals geklärt, wie weit der unionsrechtliche Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen außerhalb des Kartellverfahrens, konkret im Strafrecht, reicht. Die Entscheidung schafft damit wichtige Leitlinien für das Zusammenspiel von Kartellrecht- und Strafrecht für Kronzeugenerklärungen.


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Warum das Thema relevant ist

Kronzeugenprogramme sind eines der effektivsten Instrumente der Kartellrechtsaufdeckung. Sie erleichtern nicht nur die Aufdeckung geheimer Absprachen, sondern entfalten auch eine präventive Wirkung, da sie Kartelle strukturell destabilisieren.

In der Praxis können kartellrechtliche und strafrechtliche Ermittlungen parallel laufen - in Österreich insb bei Absprachen im Rahmen von Ausschreibungen (§ 168b StGB stellt wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren unter Strafe). Informationen aus dem Kartellverfahren sind dabei oft auch für Strafverfahren von Bedeutung. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-2/23 beantwortet erstmals klar, ob und in welchem Umfang Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen an Strafverfolgungsbehörden übermittelt und dort verwendet bzw. offengelegt werden können.

Hintergrund des Ausgangsverfahrens

Ausgangspunkt war ein österreichisches Ermittlungsverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB). Die Staatsanwaltschaft ersuchte das Kartellgericht um Übermittlung der Verfahrensakten aus dem Kartellverfahren, darunter auch Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen aus einem vorangegangenen Wettbewerbsverfahren.

Die betroffenen Unternehmen wandten sich gegen die Aufnahme dieser Unterlagen in den Strafakt sowie gegen deren Einsicht durch andere Verfahrensbeteiligte. Das OLG Wien legte dem EuGH daraufhin Fragen zur Reichweite des unionsrechtlichen Schutzes dieser Dokumente vor.

Was sind Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen

Sowohl Kronzeugenerklärungen als auch Vergleichsausführungen sind freiwillige, eigens für das Verfahren erstellte Darlegungen gegenüber der Wettbewerbsbehörde.

  • Kronzeugenerklärungen dienen der Offenlegung von Kartellen und der eigenen Beteiligung daran und sollen die Aufdeckung und Verfolgung ermöglichen.
  • Vergleichsausführungen enthalten demgegenüber im Wesentlichen ein Anerkenntnis der Beteiligung oder Verantwortung und dienen primär der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung.

Beide Dokumenttypen genießen nach Unionsrecht einen besonderen Schutz.

Zwischen Schutz und Verteidigungsrechten

Der EuGH stellt klar, dass das Unionsrecht einer Übermittlung von Akten aus dem Kartellverfahren an Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht entgegensteht. Nationale Amtshilferegelungen sind aber nur soweit zulässig, als dass sie die praktische Wirksamkeit des Kartellrechts und insbesondere die Funktionsfähigkeit von Kronzeugenprogrammen nicht beeinträchtigen. Genauere Details, was dies für das österreichische Amtshilfesystem bedeutet (ob dieses die praktische Wirksamkeit des Kartellrechts beeinträchtigt), bleibt der EuGH jedoch schuldig; die Anwendung des allgemeinen Effektivitätsgrundsatzes auf die österreichische Amtshilfe wird wohl Aufgabe der österreichischen Gerichte sein.

Der besondere Schutz erfasst jedoch nur die eigentlichen Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen selbst. Bereits vorhandene (pre-existing) Beweismittel oder Anhänge zu Beweismitteln fallen nicht darunter und können grundsätzlich verwendet werden. Auch hier bleibt der EuGH allgemein und nennt keine konkreten Beispiele; es wird sich wohl erst in der Praxis zeigen, welche konkreten Dokumente im Rahmen von Kronzeugenprogrammen materiell besonderen Schutz genießen und welche nicht.

Bei der Akteneinsicht im Strafrecht differenziert der EuGH:

  • Beschuldigte müssen grundsätzlich aus Gründen des fairen Verfahrens und der Verteidigungsrechte Zugang zu relevanten Unterlagen erhalten, auch zu fremden Kronzeugenerklärungen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in sehr engen Grenzen möglich.
  • Andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere Geschädigte oder Privatbeteiligte, haben hingegen keinen Anspruch auf Einsicht, da dies die praktische Wirksamkeit von Kronzeugenprogrammen gefährden würde.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft erste Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen Kartell- und Strafbehörden wenn Unternehmen im Kartellverfahren im Kronzeugenprogramm mit der Kartellbehörde kooperieren. Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen dürfen zwar grundsätzlich an Strafverfolgungsbehörden (in Österreich im Rahmen der Amtshilfe) übermittelt und im Strafverfahren verwendet werden, genießen aber keinen absoluten Schutz. Während im Strafverfahren Beschuldigte aus Grundrechtsüberlegungen Einsicht erhalten müssen, ist der Zugang für Geschädigte und Privatbeteiligte auszuschließen. Die Wahrung dieses differenzierten Systems für Kronzeugenerklärungen liegt in Österreich wohl damit bei den Strafvollzugsbehörden. Für Unternehmen bedeutet dies einerseits größere Rechtssicherheit bei der behördlichen Kooperation, andererseits aber auch ein Risiko, dass ihre Kronzeugenerklärungen im Strafverfahren nicht vollständig geschützt sind.

Das vollständige Urteil des EuGH vom 30.10.2025 in der Rechtssache C-2/23 ist online über EUR-Lex abrufbar.



Autor: Gregor Haidenthaler
Autor: Martin Gassler