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Zwangsvollstreckung

Was versteht man unter Zwangsvollstreckung?

Als Zwangsvollstreckung oder Exekution wird die Anwendung staatlicher Zwangsgewalt zur Durchsetzung vollstreckbarer Ansprüche bezeichnet. Wenn der Verpflichtete seine Leistung nicht freiwillig erbringt, kann der Berechtigte sie nur mit gerichtlicher Hilfe erzwingen.

Welche Parteien sind bei einer Zwangsvollstreckung involviert?

Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Monopol. Nur Gerichte, Verwaltungsbehörden und Finanzbehörden haben – beim Zugriff auf unbewegliches Vermögen zur Durchsetzung von Geldforderungen alleine die Gerichte – Vollstreckungsbefugnis. Die Parteien eines Zwangsvollstreckungsverfahrens werden betreibende Partei und verpflichtete Partei genannt.

Wie wird bei einer Zwangsvollstreckung vorgegangen?

Beim Regelfall der Geldexekution werden im Exekutionsantrag bezeichnete Vermögensgegenstände zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwertet (Einzelvollstreckung oder Spezialexekution). Greifen mehrere Gläubiger, die keine dingliche Sicherheit am Vollstreckungsobjekt haben, auf denselben Vermögensgegenstand zu, so gilt für die Reihenfolge der Befriedigung daraus das Prioritätsprinzip. Reicht das Schuldnervermögen zur Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr aus, so ist an Stelle der Einzelvollstreckung zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger eine Gesamtvollstreckung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geboten, das das gesamte, der Einzelvollstreckung unterworfene Vermögen des Schuldners umfasst und die Gläubiger nicht nach dem Zuvorkommen sondern im Verhältnis ihrer Forderungen zueinander vorsieht.

 

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