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Zahlungsunfähigkeit

Was versteht man unter Zahlungsunfähigkeit?

Die Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner, für alle Arten von Schuldnern geltender Insolvenzeröffnungsgrund. Sie liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen. Nicht fällige Verbindlichkeiten bleiben daher bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht. Die Zahlungsunfähigkeit ist vom Zahlungswillen des Schuldners losgelöst zu beurteilen. Der bloße Zahlungswille macht nicht auch zahlungsfähig. Weder ein Andrängen von Gläubigern noch eine Gläubigermehrheit sind Voraussetzungen für das Vor- liegen einer Zahlungsunfähigkeit.
Von der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung als bloß vorübergehender Mangel an Zahlungsmitteln der voraussichtlich der Zahlungsfähigkeit Platz macht, zu unterscheiden. Die Zahlungsstockung unterscheidet sich damit von der Zahlungsunfähigkeit nur durch ihren vorübergehenden Charakter. Zur Frist, innerhalb der der Mangel an Zahlungsmitteln wieder beseitigt sein muss, wird in der Literatur überwiegend auf die jeweilige Verkehrsauffassung abgestellt und Fristen zwischen zehn Tagen und sechs Monaten vertreten. Auch aus der Judikatur sind wenig konkrete Leitlinien zu entnehmen.
Der Rechtsprechung des OGH ist jedoch zu entnehmen, dass bei einer Deckungslücke von mehr als 5%, Zahlungsunfähigkeit vermutet wird.

 

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