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Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Was versteht man unter dem Unternehmensreorganisationsgesetz?

Das URG ist seit 1997 in Kraft und beabsichtigt die Zurückdrängung von Insolvenzen durch frühzeitige und professionelle Sanierung von Unternehmen. Ansatzpunkt für das URG war die Erkenntnis, dass Sanierungsmaßnahmen umso wahrscheinlicher erfolgreich umgesetzt werden können, je früher damit begonnen wird.

Wann kann ein Reorganisationsverfahren eingeleitet werden?

Bereits bei Bestandsgefährdung eines Unternehmens, sog Reorganisationsbedarf, nicht aber bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (hier besteht Insolvenzantragspflicht) sieht das URG die Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Reorgansiationsverfahrens vor. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Antragstellung.

Wie sieht ein solches Verfahren laut Unternehmensreorganisationsgesetz aus?

Bei Einleitung eines Reorganisationsverfahrens wird vom Gericht ein Reorganisationsprüfer bestellt, der sich zunächst Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschaffen und die Erfolgsaussichten des vom Unternehmer vorzulegenden Reorganisationsplans sowie die Zweckmäßigkeit der darin vorgesehenen Reorganisationsmaßnahmen prüfen und darüber ein Gutachten an das Gericht erstellen muss. Kommt der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen, ist das Reorganisationsverfahren vom Gericht aufzuheben, andernfalls einzustellen.

Welche Vorteile hat das Unternehmensreorganisationsgesetz?

Positive Anreize des Reorganisationsverfahrens sollen für den Unternehmer insofern bestehen, als im Rahmen der Reorganisation oder 30 Tage nach Aufhebung gewährte Sanierungskredite in gewissem Umfang anfechtungsfrei sind. Dies verschafft bessere Aussichten auf den Erhalt von Sanierungskrediten. Ein weiterer Vorteil ist, dass Reorganisationsmaßnahmen nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts unterliegen. Ein Gesellschafterdarlehen, das als Reorganisationsmaßnahme bereitgestellt wird, darf also zurückgezahlt werden und ist in einem allfälligen Insolvenzverfahren der Gesellschaft grundsätzlich auch als Insolvenzforderung quotenmäßig zu berücksichtigen.

Wo ist das Unternehmensreorganisationsgesetz noch von Bedeutung?

Andererseits sollen die Organe prüfungspflichtiger juristischer Personen, die ein Unternehmen betreiben, durch die im URG verankerten Haftungssanktionen bei Vorliegen eines Reorganisationsbedarfes zur Inanspruchnahme eines Reorganisationsverfahrens angehalten werden (Haftung nach URG). Abgesehen von der Haftungsregelung ist das URG in der Praxis kaum von Bedeutung.

 

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