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Option

Was versteht man unter einer Option?

Mit dem Optionsvertrag räumt eine Vertragspartei (Optionsgeber) der anderen Vertragspartei (Optionsnehmer) ein Gestaltungsrecht dahin ein, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Die Ingeltungsetzung dieses Schuldverhältnisses erfolgt bereits durch die Ausübung der Option, die unmittelbar die vertraglichen Verpflichtungen auslöst. Damit unterscheidet sich die Option vom sog. Vorvertrag, der nur das Recht auf Abschluss eines Hauptvertrages begründet. Rechtlich gesehen stellt mit dem Optionsvertrag der Optionsgeber dem Optionsnehmer ein Angebot, welches dieser durch die Optionsausübung annimmt.

Welche Rechte einer Option gibt es im Rahmen des Insolvenzverfahrens?

Im Insolvenzverfahren ist der Masseverwalter/Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung an ein Anbot, das der Schuldner vor Insolvenzeröffnung an einen anderen gestellt hat, nicht gebunden. Im Insolvenzverfahren des Optionsgebers erlischt daher die Option. Hingegen lässt das Insolvenzverfahren des Optionsnehmers die Rechte aus einer ihm eingeräumten Option unberührt. Diese können vom Masseverwalter/Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ausgeübt werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Call-Option und einer Put-Option?

Bei der Call-Option räumt der Optionsgeber dem Optionsnehmer eine Option auf Kauf einer Sache oder eines Rechtes ein. Übt der Optionsnehmer seine Call-Option aus, so muss der Optionsgeber an ihn verkaufen. Im Falle der Call-Option ist der Optionsgeber daher der Verkäufer. Bei der Put-Option räumt hingegen der Optionsgeber dem Optionsnehmer eine Option auf Verkauf einer Sache oder eines Rechtes ein. Übt der Optionsnehmer seine Put-Option aus, so muss der Optionsgeber von ihm kaufen. Im Falle der Put-Option ist der Optionsgeber daher der Käufer.

 

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