Gesellschafterdarlehen
Was versteht man unter Gesellschafterdarlehen?
Gewährt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft „seiner“ Gesellschaft ein Darlehen, so ist dieses aufgrund des Trennungsprinzips steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, soweit der Darlehensvertrag dem Fremdvergleich standhält. Werden etwa zu hohe Zinsen bezahlt, liegt hinsichtlich des überhöhten Teiles eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei zu niedrigen Zinsen ist von einer Nutzungseinlage auszugehen. Im Ausmaß der Unterverzinsung kann es sich sogar um einen gesellschaftssteuerpflichtigen Vorgang handeln. Von dieser steuerlichen Betrachtung ist vorerst die Frage zu trennen, ob im konkreten Fall die Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz der Gesellschaft als nachrangig behandelt wird oder sonst in der Krise der Gesellschaft einer Rückzahlungssperre unterliegt. Die Gewährung eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft kann allerdings als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass die von der Gesellschaft bezahlten Schuldzinsen als Gewinnausschüttung eingestuft werden und daher nicht abzugsfähig sind.