Einbringung
Bei der Einbringung wird vom Einbringenden Vermögen auf eine Körperschaft übertragen. Als Gegenleistung erhält der Einbringende (neue) Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Die Vermögensübertragung erfolgt bei der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge. Der (schriftliche) Einbringungsvertrag ist die rechtsgeschäftliche Grundlage der Einbringung. Er regelt vor allem das auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragende Vermögen, die dafür zu erbringende Gegenleistung sowie den Einbringungsstichtag (Umgründungsstichtag).
Bei der Downstream-Einbringung wird Vermögen der Muttergesellschaft auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz steuer- und abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Beispielsweise können hier nur Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und im Betriebsvermögen gehaltene Kapitalanteile (an in- und ausländischen Gesellschaften und Genossenschaften) Gegenstand der Einbringung sein.
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