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Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Österreich: Alles, was Sie wissen müssen

Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sind insbesondere bei Großprojekten wie dem Bau von Kraftwerken, Autobahnen, Einkaufszentren, Skigebieten etc. vorgeschrieben, um die Auswirkungen auf die Umwelt genau einschätzen zu können und im Bedarfsfall Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben. Das UVP-Gesetz in Österreich sieht vor, dass Betroffene als auch Umweltschutzorganisationen und Bürgerinitiativen in Großprojekte involviert werden, um mögliche Umweltrisiken aber auch Eigeninteressen wahren zu können. Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Was besagt das UVP-Gesetz in Österreich?

Das UVP-Gesetz Österreich trat 1994 in Kraft und wurde bereits mehrmals novelliert. Die aktuelle Fassung ist das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 26/2023). Dieses Gesetz hat Ihre Grundlage in einer Richtline auf EU-Ebene von 1985 (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten).

Für Zwecke der Planungs- und Rechtssicherheit kann bereits im Vorfeld eines Projekts ein sogenanntes „Feststellungsverfahren“  von einem Projektwerber angestrengt werden, in dessen Rahmen geprüft wird, ob das UVP-G Anwendung findet und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dafür hat der Projektwerber die notwendigen Unterlagen (Projektpläne, Bilder, Studien etc.) bei der Behörde einzureichen, die dann innerhalb von sechs Wochen eine Entscheidung zu treffen hat. Auch die Umweltanwaltschaft kann einen Antrag auf ein Feststellungsverfahren stellen. Ob ein reguläres UVP-Verfahren oder ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommt, wird ebenso von der Behörde entschieden.

Zuständig dafür sind die jeweiligen Landesregierungen bzw. für Straßenbau- und Eisenbahn-Projekte das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Ob ein Bauvorhaben UVP-pflichtig ist, hängt meist von dessen Größe oder vom geplanten Standort ab. Im Rahmen einer UVP soll geprüft werden, welche Auswirkungen das Bauvorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Flächen, Boden, Wasser, Luft und Klima haben kann. Darüber hinaus muss geklärt werden, welche Gegenmaßnahmen gesetzt werden können, um schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern.

Schwellenwert oder ein bestimmtes Kriterium: Welche Projekte erfordern eine UVP?

Umweltverträglichkeitsprüfungen sind grundsätzlich für Großprojekte vorgeschrieben, im Rahmen derer erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwartet werden. Dies kann beispielsweise der Bau einer neuen Straße oder Eisenbahntrasse, Freizeitparks, Einkaufszentren oder Hotels, Industrieanlagen, Skigebiete, Müllbehandlungsanlagen, Kraftwerke, Flugplätze und vieles mehr sein. 

Betreffend Neuvorhaben, die die Schwellenwerte oder Kriterien der Spalte 1 oder 2 des Anhangs 1 (diese enthält insgesamt 89 verschiedene Vorhaben) erreichen, ist ein UVP-Verfahren verpflichtend. Die Spalte 3 des Anhangs 1 enthält vor allem Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten. Betreffend dieser und generell für Änderungsvorhaben ist im Vorhinein in einer Einzelfallprüfung zu klären, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Wenn dies im Rahmen eines Feststellungsverfahren von der Behörde (mittels Feststellungsbescheid) bejaht wird, ist ein UVP-Verfahren durchzuführen.

Zumeist ist die Größe des geplanten Vorhabens ausschlaggebend dafür, ob eine UVP durchgeführt werden muss. Doch auch mehrere kleinere Vorhaben können in ihrer Gesamtheit eine UVP erforderlich machen. Insbesondere aufgrund der Vorhaben der Spalte 3 des Anhangs 1, kann auch der Standort einen wichtigen Faktor darstellen, etwa dann, wenn das Bauvorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet liegt. Nicht nur neue Vorhaben kommen für eine UVP in Frage, auch der Ausbau oder die Erweiterung einer bestehenden Anlage kann UVP-pflichtig sein. 

Kriterien (Produktionskapazität, Flächeninanspruchnahme) und Schwellenwerte unterscheiden sich je nach geplantem Vorhaben und können bspw. sein:

  • Geplanter Bau eines thermischen Kraftwerkes: Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW
  • Anlagen zur Nutzung von Windenergie: Elektrische Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern
  • Erschließung eines neuen Skigebiets: Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen 
  • Freizeit- und Vergnügungsparks, Sportstadien und Golfplätze: Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1.500 Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Ein Flächennutzungsprojekt bzw. ein Bodeneingriff, der eine UVP erforderte, war beispielsweise der Bau der 380kV-Leitung im Bundesland Salzburg. Da durch dieses Vorhaben mit Auswirkungen auf Menschen und Natur zu rechnen war und Teile der bebauten Fläche in landschaftlichem Schutzgebiet liegen, war eine UVP zwingend notwendig.  

Beim Hochhausprojekt am Wiener Heumarkt wird aktuell geprüft, ob gewisse Schwellenwerte erreicht werden, die eine UVP zwingend vorschreiben. Bei Städtebauprojekten sind nicht ausschließlich Faktoren wie die Größe ausschlaggebend. Im konkreten Fall ist auch der Standort im Kerngebiet einer UNESCO-Welterbezone relevant.

Beteiligung der Öffentlichkeit: Transparenz und Rechtssicherheit im UVP-Verfahren

Mit der Aarhus-Konvention, die 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Grundpfeiler zur Bürgerbeteiligung in Umweltangelegenheiten gelegt. Sie gilt für große Projekte, die umweltrelevante Veränderungen mit sich bringen. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltverträglichkeitsverfahren ist dann vorgesehen, wenn diese Personengruppen vom Ausgang eines Entscheidungsverfahrens betroffen sind. Diese Personen haben dann die Möglichkeit, sich an Diskussionen zu beteiligen und ihre Bedenken zu äußern. 

In der Praxis muss Betroffenen diese Art der Partizipationsmöglichkeit gewährt werden, indem das Bauvorhaben zeitgerecht öffentlich bekannt gemacht wird (etwa durch Ausschreibungen in Zeitungen oder Aushänge in betroffenen Gemeinden) und es muss eine Frist zur öffentlichen Einsichtnahme in die Unterlagen des Bauvorhabens gesetzt werden. Stellungnahmen der Öffentlichkeit können so im Vorfeld eingebracht werden, die dann im UVP-Verfahren berücksichtigt werden müssen. 

Neben der Einsichtsmöglichkeit und dem Recht auf Stellungnahme hat die Öffentlichkeit auch das Recht, an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen und über getroffene Entscheidungen informiert zu werden. Dies dient sowohl der Transparenz und stellt darüber hinaus die Rechtssicherheit im UVP-Verfahren sicher. 

Was ist das vereinfachte UVP-Verfahren?

In manchen Fällen kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Wenngleich dieselben strengen ökologischen Standards wie in einem regulären Verfahren gelten, ist das vereinfachte Verfahren, wie der Name schon sagt, weniger komplex und es wird mittels Bescheid entschieden, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht. Der Projektwerber muss dafür einen Antrag stellen und die Behörde stellt Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen zur Verfügung, die dann eine Bewertung der erwarteten Umweltauswirkungen erstellen. 

Für ein vereinfachtes UVP-Verfahren muss – wie auch beim „normalen“ UVP-Verfahren – neben den erforderlichen Unterlagen (Pläne, Fotos, Zustimmung der Grundstückseigentümer) eine Umweltverträglichkeitserklärung abgegeben werden, die eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens enthält. Dazu zählen unter anderem die Beschreibung der geplanten Emissionen, ein Klima- und Energiekonzept, eine Beschreibung der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse (verwendete Materialien), ein Bodenschutzkonzept und vieles mehr. 

Vorteil des vereinfachten Verfahrens ist die kürzere Dauer bei gleichzeitiger Rechtssicherheit für die Projektwerber. Anders als bei einem regulären Verfahren ist hier keine Nachkontrolle nach drei bis fünf Jahren vorgesehen.  

UVP in spezifischen Branchen: Herausforderungen und Expertenlösungen

UVP-Verfahren unterscheiden sich nicht nur nach Projekt, sondern unterliegen je nach Branche (Industrie, Landwirtschaft oder Bauwesen) unterschiedlichen Regelungen und Schwellenwerten. Hierin liegt aber auch einer der wesentlichsten Vorteile des UVP-Verfahrens: Es ist nur eine Genehmigung erforderlich, die alle anderen (sei dies auf Ebene des Bundes oder des jeweiligen Landes) Genehmigungen ersetzt (die sog. „Bewilligungskonzentration“).

UVP bei landwirtschaftlichen Projekten

Ob bei landwirtschaftlichen Projekten eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, hängt primär von der Art des Vorhabens in puncto Produktionskapazität und Flächenbedarf ab. Beispielsweise ist bei der Errichtung oder Erweiterung von Stallbauten und Tierhaltungsanlagen ab einer gewissen Größenordnung jedenfalls eine UVP durchzuführen. 

Die Schwellenwerte für die Haltung von Tieren sind genau definiert (2.500 Mastschweine, 48.000 Legehennen etc.), allerdings kann es auch bei einer Unterschreitung der Schwellenwerte zu einer UVP kommen. Etwa dann, wenn sich das Bauvorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet befindet oder es im Umkreis von 300 Metern zu einer Wohnsiedlung, einer Kinderbetreuungseinrichtung, einem Spielplatz, einer Schule, einem Krankenhaus, einer Kirche etc. liegt.

UVP im Bauwesen

Auch im Bauwesen gibt es vermehrt Bestrebungen, Projekte nachhaltig und umweltverträglich zu gestalten. Die Bewahrung der natürlichen Ressourcen und die Instandhaltung des Ökosystems stehen hier im Vordergrund. Bei der Planung von Einkaufszentren, Vergnügungsparks, Parkplätzen oder Hotels gelten Schwellenwerte, bei deren Erreichung eine UVP zwingend vorgesehen ist (Hotels und Beherbergungsbetriebe etwa: ab 500 Betten). 

Neben Faktoren wie etwa der Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe und dem Schadstoffausstoß während und nach dem Bau wird ebenso darauf geachtet, dass die verwendeten Materialien eine gewisse Lebensdauer aufweisen. Aber auch die Art der Energiegewinnung und der geplante Energieverbrauch fließen in die Umweltverträglichkeitserklärung mit ein. 

Rechtliche Unterstützung: Ihre Anwaltskanzlei für UVP in Österreich

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Wie lange dauert eine Umweltverträglichkeitsprüfung?

Die Dauer eines UVP-Verfahrens ist im UVP-Gesetz geregelt und erstreckt sich je nach Verfahrenstyp auf eine Länge von vier bis achtzehn Monaten. Die Fristen müssen vorab klar definiert und an die Projektbeteiligten kommuniziert werden. 

Wer führt die Umweltverträglichkeitsprüfung durch?

Für reguläre Projekte, die eine UVP erfordern, ist die jeweilige Landesregierung zuständig. Handelt es sich beim Projekt um den geplanten Bau von Straßen oder Eisenbahntrassen, ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.

Was ist eine UVP-Pflicht?

Bestimmte Projekte müssen jedenfalls vor der Realisierung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, besonders, wenn Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Entscheidend dafür ist meist die Größe des Vorhabens, aber auch der Standort kann ausschlaggebend sein, etwa dann, wenn sich das geplante Projekt in einem Naturschutzgebiet befindet. 

Wann führt man eine UVP-Vorprüfung durch?

Bereits vor Einleitung eines UVP-Verfahrens kann durch den Projektwerber eine Vorprüfung beantragt werden (im Rahmen eines „Feststellungsverfahren“). Dies geschieht auf freiwilliger Basis und soll dabei helfen, Klarheit darüber zu bekommen, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist und wenn ja, unter welches UVP-Regime das Vorhaben fällt.