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Impressumspflicht in Österreich - Das Wichtigste in Kürze

Die Impressumspflicht ist in mehreren Gesetzen geregelt. Grundsätzlich sieht sie vor, dass Publikationen (Medienwerke wie Bücher, Newsletter, CDs, DVDs, Zeitungen, Zeitschriften, Websites) Informationen über deren Verfasser offenlegen. Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zur Impressumspflicht für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Was ist ein Impressum?

Unter einem Impressum versteht man einen gesetzlich vorgeschriebenen Vermerk, der Auskunft darüber gibt, wer für den Inhalt einer gewissen Publikation verantwortlich ist. Zu Publikationen zählt man sowohl Printprodukte (Zeitungen, Magazine), als auch Online-Publikationen (Websites, Newsletter). Das Impressum muss leicht auffindbar sein und darf nicht auf einer Website versteckt sein. 

Was besagt die Impressumspflicht? 

Die Impressumspflicht besagt, dass Print- und elektronische Medien über ein Impressum verfügen müssen und somit Aufschluss über den oder die für den Inhalt Verantwortliche:n geben muss. Dies gilt für jede Firma mit Sitz in Österreich. Man unterscheidet allerdings zwischen der Impressumspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) und der Gewerbeordnung (GewO), sowie der Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz (MedienG) und dem E-Commerce-Gesetz (ECG). Somit befassen sich in Österreich mehrere Gesetze mit dieser Thematik. 

Das UGB und die GewO entfalten ihren Geltungsbereich für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen (UGB) sowie für nicht ins Firmenbuch eingetragene Gewerbebetriebe (GewO), während die E-Commerce-Richtlinien des ECG für alle kommerziellen Websites Anwendung findet – egal, ob Waren verkauft werden oder ob die Website nur der Präsentation des Unternehmens gilt. Die Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz hingegen gelten für sämtliche Websites, sowohl private als auch kommerzielle. 

Für welche Medien gilt die Impressumspflicht? 

Die Impressumspflicht gilt für mehrere Arten von Medien: 

  • Generelle Medienwerke wie Bücher, Druckwerke, Bild- und Tonträger, die in Massen vervielfältigt werden, um einem großen Personenkreis zur Verfügung gestellt zu werden. 
  • Periodisch erscheinende Medienwerke, die mindestens viermal pro Jahr erscheinen, wie etwa Zeitungen und Zeitschriften. 
  • Wiederkehrende elektronische Medien, wie etwa Newsletter, die ebenfalls mindestens viermal pro Jahr versendet werden. 

Für kommerzielle Websites gelten die Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes. Dazu zählen sowohl Unternehmenswebsites, auf denen Waren und Dienstleistungen vertreiben werden (Onlineshop), elektronische Suchmaschinen sowie Websites, die der reinen Präsentation des Unternehmens dienen. 

Für die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz wird zwischen „großen“ und „kleinen“ Websites unterschieden: Kleine Websites sind solche, die beispielsweise nur die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens bewerben, jedoch keinen Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen bloß seine eigene Geschäftstätigkeit, sein Produktangebot, seine Standorte oder auch seine Unternehmensphilosophie darstellt, ist diese Schwelle in der Regel noch nicht überschritten. Bei kleineren Websites gilt die eingeschränkte Offenlegungspflicht. Große Websites hingegen sind solche, die meinungsbildende Inhalte publizieren. Zum Unternehmens(haupt)zweck gehört die inhaltliche Gestaltung eines Mediums. Für diese gilt die Offenlegungspflicht. 

Welche Inhalte sind bei einem Impressum in Österreich verpflichtend?

Auch hier ist wieder zu unterscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Darüber hinaus wird zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden.

Laut UGB und GewO gilt für die Impressumspflicht des Unternehmers folgendes: 

  • Firmenname laut Firmenbuch 
  • Rechtsform des Unternehmens 
  • Unternehmenssitz 
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
  • Informationen über das eingebrachte Stammkapital und der Betrag der nicht eingezahlten Einlagen 
  • Gegebenenfalls Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet

 

Laut ECG sind folgende Angaben für den Diensteanbieter verpflichtend:

  • Name oder Firma
  • Anschrift der Niederlassung 
  • Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich elektronischer Postadresse
  • sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht
  • Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammer
  • Aufsichtsbehörde / zuständige Gewerbebehörde 
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (wie etwa die Gewerbeordnung)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)

 

Laut Mediengesetz, das zwischen „kleinen“ und „großen“ Websites unterscheidet, müssen folgende Angaben des Medieninhabers publiziert werden: 

  1. Kleine Websites: 
    1. Name / Firma des Medieninhabers
    2. Unternehmensgegenstand 
    3. Wohnort bzw. Unternehmenssitz
       
  2. Große Websites zusätzlich:
    1. Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“) 
    2. Firma / Sitz / Unternehmensgegenstand 
    3. Vertretungsberechtigte Organe (bei juristischen Personen und Personengesellschaften), sowie Mitglieder des Aufsichtsrates falls vorhanden
    4. Alle direkten und indirekten Gesellschafter (bei Gesellschaften) 
    5. Vorstand und Vereinszweck (bei Vereinen) 
    6. Stifter und Begünstigte (bei Stiftungen) 

Welche Strafbestimmungen gibt es in Österreich in Bezug auf die Impressumspflicht?

Verfügt eine Publikation über kein Impressum, kann dies zu empfindlichen Strafen führen. Sowohl das E-Commerce-Gesetz als auch das Mediengesetz sowie das Unternehmensgesetzbuch und die Gewerbeordnung sehen dafür Strafen vor. 

  • E-Commerce-Gesetz (ECG): Geldstrafen von bis zu 3.000 Euro
  • Mediengesetz (MedienG): Geldstrafen von bis zu 20.000 Euro
  • Unternehmensgesetzbuch (UGB): Geldstrafen von bis zu 3.600 Euro
  • Gewerbeordnung: Verwaltungsstrafen von bis zu 1.090 Euro 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Impressumspflicht

Was muss in Österreich im Impressum stehen?

Je nachdem, welches Recht anwendbar ist (UGB, ECG, MedienG, GewO), gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, welche Informationen ein Impressum enthalten muss. Generell muss ein Impressum Aufschluss darüber geben, wer für den Inhalt der Publikation verantwortlich ist. 

Ist es Pflicht, ein Impressum zu haben?

Für sämtliche Publikationen (Bücher, Tonträger, Websites) ist es in Österreich Pflicht, ein Impressum anzuführen. Ausgenommen sind Blogs oder private Seiten, die nicht für die breite Öffentlichkeit gedacht sind.  

Was tun, wenn eine Seite kein Impressum hat?

Verfügt eine Website über kein Impressum, kann man dies bei der Bezirksverwaltungsbehörde melden. Diese kann den Medieninhaber mit zum Teil empfindlichen Geldstrafen ahnden.

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