Umsetzungsentwurf für die Verbraucherrechte-RL

Neue Verbraucherrechte-Richtlinie
Bereits Ende 2011 wurde auf EU-Ebene die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ verabschiedet. Darin wird eine europaweite Harmonisierung der Rechtsvorschriften insbesondere für Geschäfte im Fernabsatz (Stichwort: „Web-Shops“) festgelegt. Betroffen sind aber auch Verträge, die lediglich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen werden. Zudem werden strenge Informationspflichten des Unternehmers für jegliche Vereinbarung mit Verbrauchern statuiert.

Anpassungsbedarf in Österreich
Für Österreich sind damit gravierende Umwälzungen im Verbraucherrecht zu erwarten, die zusätzliche Anforderungen an die Unternehmen stellen.

Seit 03.02.2014 liegt der Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie vor. Geändert werden Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), zudem wird ein neues Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge („Fern- und Auswärtsgeschäfte- Gesetz – FAGG“) erlassen.

Die neuen Regelungen sollen spätestens ab 13.06.2014 Geltung erlangen.

Neue allgemeine Informationspflichten für Unternehmer
Den Unternehmer treffen künftig vor allem neue allgemeine Informationspflichten (§ 5a KSchG). Außerdem werden Regelungen betreffend zusätzliche Zahlungen, die neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt (§ 6c KSchG) von einem Verbraucher an einen Unternehmer zu leisten sind, eingeführt.

Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen - etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers - verpflichtet, soll nach dem neuen § 6c KSchG nur unter der Voraussetzung wirksam zustande kommen, dass ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Keine Zustimmung liegt vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer bereits vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung aber unterlässt. Fehlt die erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer die vom Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zu erstatten. Der Verbraucher kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nachträglich herbeiführen, indem er dieser ausdrücklich zustimmt.

Für angebotene Telefonleitungen, die zur Kontaktnahme im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen in Anspruch genommen werden, dürfen dem Verbraucher künftig nur die Kosten der eigentlichen Kommunikationsdienstleistung angelastet werden.

Fernabsatz
Massive Veränderungen sind vor allem für den Fernabsatz (Versandhandel, Web-Shops etc.) zu erwarten. Bevor der Verbraucher an den Vertrag gebunden sein soll, hat ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über eine Vielzahl von Rahmenbedingungen zu informieren. Dazu zählt neben den wesentlichen Eigenschaften der Waren z.B. die Identität des Unternehmers, seine Kontaktdaten, der Gesamtpreis der Produkte und eine detaillierte Aufklärung über bestehende Widerrufsrechte. Zudem muss der Kunde über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts, über allfällige Kundendienstleistungen und gewerbliche Garantien aufgeklärt werden.

Widerrufsrecht
Zentrale Bedeutung kommt dem neuen Widerrufsrecht zu. Für Verträge im Fernabsatz sowie Geschäfte, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, gilt ein generelles Widerrufsrecht des Verbrauchers, für das ihm 14 Tage zur Verfügung stehen. Der Verbraucher braucht seinen Widerruf nicht zu begründen. Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, verlängert sich seine Widerrufsfrist sogar auf weitere 12 Monate. Seine Widerrufserklärung kann der Verbraucher in jeder erdenklichen Form abgeben, er kann sich dazu aber auch eines Musterformulars bedienen.

Informationen beim Abschluss des Bestellvorganges
Strengere Anforderungen stellt die Richtlinie auch an die Transparenz bei Bestellungen im Fernabsatz. Sofern der Verbraucher dabei zu einer Zahlung verpflichtet wird, ist er vom Unternehmer klar und in hervorgehobener Weise auf bestimmte Aspekte (wesentliche Merkmale der Waren, Gesamtpreis, Laufzeit, Kündigungsbedingung, automatische Verlängerung, Mindestdauer) aufmerksam zu machen – und das jedenfalls unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung tätigt. Zudem muss der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung ausdrücklich bestätigen.

Sanktionen
Für Verstöße gegen die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften haben die Mitgliedstaaten wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festzulegen. Zudem müssen angemessene und wirksame Mittel vorhanden sein, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt wird.

Der Entwurf zum FAGG sieht diesbezüglich in seinem § 19 Strafbestimmungen vor. Demnach sind Gesetzesverstöße als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.450,00 sanktioniert. Die Überwachung der Einhaltung der neuen Vorschriften insbesondere durch Verbraucherschutzverbände ist zu erwarten, zumal in der Verbraucherrechte-Richtlinie ausdrücklich angesprochen ist, dass die Mitgliedstaaten eine derartige Kontrolle explizit ermöglichen müssen.

Fazit
In der Praxis erzeugen die neuen Regelungen unmittelbaren Handlungsbedarf: Unternehmer, die im Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume gegenüber Verbrauchern tätig werden, müssen sowohl ihre Abläufe als auch ihre vertraglichen Bedingungen der neuen Rechtslage anpassen. Unabhängig davon gelten neue umfassende Informationspflichten für jeden Vertrag, den ein Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt. - Die neuen Strafsanktionen sind hierfür jeweils zusätzlicher notwendiger Anreiz.


Autoren: Christoph Luegmair (Linz) & Alexander Wöß (Linz)