News aus dem Arbeitsrecht: Zusätzliche Mindestinhalte für Dienstzettel und Dienstverträge

Arbeitgeber:innen müssen unverzüglich nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Die erforderlichen Mindestangaben sind im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt. Die Ausstellung eines Dienstzettels kann unterbleiben, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, der sämtliche Mindestinhalte enthält.

In Umsetzung der Transparenzrichtlinie (RL 2019/1152/EU) ist mit 28.03.2024 die Novelle zum AVRAG in Kraft getreten, die unter anderem zusätzliche Mindestangaben für Dienstzettel vorsieht. Für freie Dienstverhältnisse wurden entsprechende Änderungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) umgesetzt.

Muster-Dienstzettel bzw. Muster-Arbeitsverträge sind daher um die neuen notwendigen Inhalte zu ergänzen.

Inhaltsübersicht


Was ist neu?

Dienstzettel (bzw. Dienstverträge) müssen neben den bisherigen Mindestinhalten zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
  • Sitz des Unternehmens
  • kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistungen
  • gegebenenfalls Angabe über die Vergütung von Überstunden
  • Art der Auszahlung des Entgelts
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • gegebenenfalls Angaben über den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Auch die Mindestinhalte eines Dienstzettels für über einen Monat dauernde Auslandstätigkeiten wurden um neue Angaben erweitert:

  • Angabe des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll;
  • Angabe der Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist;
  • allenfalls Angabe eines höheren Mindestentgeltes nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird;
  • allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird;
  • Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird.

Sonstige Änderungen für Dienstzettel

  • Nach Wahl der Arbeitnehmer:innen ist der Dienstzettel entweder in Papierform auszuhändigen oder in elektronischer Form zu übermitteln.
  • Auch für Arbeitsverhältnisse, die kürzer als einen Monat dauern, ist ein Dienstzettel auszustellen.
  • Änderungen von Mindestangaben, die sich nicht aus Änderungen von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergeben, auf die verweisen wurde, nicht den Grundgehalt oder -lohn betreffen bzw. nicht unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung resultieren, sind nunmehr unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitzuteilen. Bislang stand dafür eine Frist von einem Monat nach Wirksamkeit zur Verfügung.

Geltung

Die Neuerungen gelten ab 28.03.2024 und ergeben sich aus § 1164a ABGB gleichermaßen auch für freie Dienstverhältnisse. Altverträge sind nicht anzupassen.

Verletzung der Dienstzettelpflicht – Rechtsfolgen

Arbeitgeber:innen droht nunmehr eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 100,00 bis EUR 436,00, wenn weder ein Dienstzettel ausgehändigt noch ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Der Strafrahmen erhöht sich auf EUR 500,00 bis EUR 2.000,00, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer:innen betroffen sind, sowie im Wiederholungsfall innerhalb von 3 Jahren.

Durch nachträgliche Aushändigung eines Dienstzettels kann bei geringem Verschulden von einer Bestrafung abgesehen werden.

To-Do’s für Arbeitgeber:innen

  • Anpassung der bestehenden Muster-Dienstzettel bzw. Muster-Arbeitsverträge an die neuen Mindestinhalte
  • Ausstellung eines Dienstzettels bzw. Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages auch bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen
  • Bei Änderungen von Mindestangaben: Unverzügliche Ausstellung eines Änderungsdienstzettels bzw. entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages, spätestens am Tag des Wirksamwerdens.



Autor: Bettina Poglies-Schneiderbauer