Neuregelung des Zahlungsverzuges ab Mitte März 2013

Neu: Zahlungsverzugsgesetz 2013

Mit dem „Zahlungsverzugsgesetz“ (ZVG) wurden neue Regelungen zu Geldschulden beschlossen. Diese Änderungen umfassen den Bereich B2B ebenso wie das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C). Betroffen sind insbesondere das ABGB, das KSchG, das UGB und das MRG. Die neuen Bestimmungen gelten in der Regel für Verträge, die ab dem 16.03.2013 abgeschlossen werden.

Geldschulden

Geldschulden sind nunmehr grundsätzlich „Bringschulden“, d.h. am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Der Schuldner hat die Wahl, den Geldbetrag zu übergeben oder zu überweisen. Ändern sich der Sitz des Gläubigers oder dessen Bankverbindung nachträglich, trägt er die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung. Mit anderen Worten: Solche Änderungen muss der Gläubiger dem Schuldner nachweislich rasch bekannt geben. Bei einer Banküberweisung muss das Geld am Tag der Fälligkeit am Konto des Gläubigers „wertgestellt“ sein. Der Schuldner ist nur dann nicht für eine diesbezügliche Verzögerung verantwortlich, wenn die Ursache für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Gutschrift bei der Bank des Gläubigers liegt. Anders bei Konsumenten (B2C): Dort ist es ausreichend, wenn der Verbraucher den Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit seiner Schuld erteilt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe einer Kontoverbindung; auch hier gilt im Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis eine Ausnahme: Wenn eine Barzahlung nach der Natur des Vertragsverhältnisses nicht verkehrsüblich ist (z.B. Kauf einer Wurstsemmel), muss der Unternehmer dem Konsumenten eine Bankverbindung bekannt geben.

Verzugszinsen

Neu ist, dass die Verzugszinsen im Unternehmergeschäft nunmehr auf 9,2 % über dem Basiszinssatz angehoben wurden. Trifft den Schuldner am Verzug allerdings kein Verschulden, so beträgt der gesetzliche Zinssatz nur 4 %.

Entschädigung für Betreibungskosten

Im Unternehmergeschäft können als Entschädigung für Betreibungskosten vom Schuldner pauschal EUR 40,00 verlangt werden. Darüber hinausgehende Aufwendungen können nur unter gewissen (strengen) Voraussetzungen begehrt werden.

Nachteilige Vertragsklauseln und Geschäftspraktiken

Im Unternehmergeschäft steht es den Beteiligten grundsätzlich frei, abweichende Vereinbarungen über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Betreibungskosten zu treffen. Solche Vereinbarungen sind allerdings nichtig, wenn sie den Gläubiger grob benachteiligen (was z.B. für den Ausschluss von Verzugszinsen gilt). Auch aus einer grob nachteiligen Geschäftspraktik können keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden.

Mietzins

Im Vollanwendungsbereich des MRG hat der Mieter den Mietzins spätestens am Fünften eines Kalendermonats im Vornhinein zu entrichten. Der Vermieter hat ihm dafür ein Bankkonto zu nennen.

Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage dauern. Eine längere Frist kann nur vereinbart werden, wenn sie den Gläubiger nicht grob benachteiligt.

Fazit / Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die neuen Regelungen zum Zahlungsverzug bringen entscheidende Änderungen mit sich. Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen sind vor allem im Unternehmergeschäft möglich, bedürfen aber einer genauen Prüfung, zumal der Gläubiger in der Regel nicht grob benachteiligt werden darf. Ansonsten können die Vereinbarungen nichtig sein. Die Überarbeitung bzw. Anpassung von AGB ist angesichts der neuen Rechtslage jedenfalls zu empfehlen.

Autor: Alexander Wöß (Linz)