Italien: Förderung innovativer Start-up-Unternehmen in Italien – erste Erfahrungen und jüngste Gesetzesänderungen

Mit der sog. „Wachstumsverordnung 2.0“ vom 18.10.2012 sowie verschiedenen nachfolgenden ergänzenden Regelungen, zuletzt im Wege des sog. „Investment Compact“hat die italienische Regierung ein ganzes Maßnahmenbündel mit Erleichterungen v.a. im Bereich des Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie auch im Bereich des Steuerwesens (s.u.) für die sog. „innovativen Start-up-Unternehmen“ eingeführt. Darunter ist nach der Wachstumsverordnung 2.0 allgemein, d.h. ohne sektorspezifische Begrenzungen, ein innovatives neu gegründetes Unternehmen mit einem hohen technologischen Wert zu verstehen. Insbesondere durch die zuletzt vorgenommene gesetzliche Änderung, den zuvor angeführten „Investment Compact“, wurden die eingeführten Erleichterungen im Wesentlichen auch auf die sog. „innovativen KMU“ ausgedehnt, welche unabhängig von Gründungsdatum, Gesellschaftszweck und Grad der unternehmerischen Reife eine Reihe von Erleichterungen in Anspruch nehmen können, vorausgesetzt, sie sind im Bereich der „technologischen Innovation“ tätig.

Die Erleichterungen für die innovativen Start-up-Unternehmen stehen überdies mit speziellen öffentlichen Zuschüssen im Rahmen des italienischen Subventionsprogramms Smart&Start (die Anträge können seit Februar 2015 gestellt werden) und des europäischen Programms Horizon 2020 im Zusammenhang.

Nach ersten praktischen Erfahrungen mit der Gründung und Finanzierung von Start-up-Unternehmen kann nun ein erstes Fazit dazu gezogen werden, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, das Wachstum dieser Gesellschaften zu erleichtern und anzuregen. Wie unten stehend näher dargelegt, ist dies nicht zuletzt auch für ausländische Investoren interessant, da der Unternehmenssitz sich nicht notwendigerweise in Italien zu befinden hat, soweit zumindest eine Produktionsstätte oder Filiale in Italien liegt.

Kriterien zur Anerkennung als innovatives Start-up-Unternehmen
Zur Anerkennung als innovatives Start-up-Unternehmen sind folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Neugründung oder zumindest Bestehen seit nicht mehr als fünf Jahren, wobei Fusionen, Abspaltungen usw. nicht als Gründungen gelten;
  • Unternehmenssitz entweder in Italien oder in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wobei in letzterem Falle zusätzlich eine Produktionsstätte oder Filiale in Italien erforderlich ist;
  • Jahresumsatz von höchstens EUR 5 Millionen;
  • keine Gewinnausschüttung;
  • „ Entwicklung, Herstellung und Vertrieb technologisch hochwertiger innovativer Produkte und Dienstleistungen” als vorrangiger Gesellschaftsweck.

Der Charakter als innovatives Unternehmen wird dadurch definiert, dass zumindest eines der folgenden drei Kriterien erfüllt wird:

  • Mindestens 15 % entweder des Umsatzes oder der Kosten (abhängig davon, welcher Wert höher ist) beziehen sich auf FuE-Tätigkeiten;
  • Das Personal besteht mindestens zu einem Drittel aus Promotionsstudenten oder promovierten Wissenschaftlern oder aber zu zwei Dritteln aus Gesellschaftern und Mitarbeitern mit Universitätsabschluss;
  • Das Unternehmen ist Inhaber, Einreicher oder Lizenznehmer eines registrierten Patentes.

Im Interesse der Transparenz wird ein in dieser Form als „innovativ” klassifiziertes Unternehmen in einer Sonderabteilung des Italienischen Handelsregisters geführt.

Erleichterungen für Start-up-Unternehmen
Unter den verschiedenen rechtlichen und steuerlichen Erleichterungen stechen insbesondere die Ausnahmen von den „normalen“ gesellschaftsrechtlichen Vorschriften hervor. Hinzu kommt die Möglichkeit, etwaige Verluste über einen längeren Zeitraum abzuschreiben und eine Aufweichung der Pflicht zur Rekapitalisierung, auch wenn die Verluste ein Drittel des Gesellschaftskapitals überschreiten.

Weiterhin ist die Erklärung des Konkurses des Start-up-Unternehmens gesetzlich ausgeschlossen.

In steuerlicher Hinsicht ist die durch das Stabilitätsgesetz 2015 eingeführte Möglichkeit zum Erhalt einer Steuergutschrift bis zu einem Höchstbetrag von EUR 5 Millionen pro Jahr für FuE-Tätigkeiten von besonderem Interesse. Überdies sind 50 % der Einnahmen aus der wirtschaftlichen Verwertung immaterieller Rechtsgüter wie Patente, Geschäftsbezeichnungen oder – entsprechend den jüngsten Gesetzesänderungen – auch von Trademarks von der Besteuerung ausgenommen. Diese steuerlichen Erleichterungen werden in Italien unter dem Stichwort „Patent Box“ geführt.

Eingeführt wurde auch die Möglichkeit zur Eingehung befristeter Arbeitsverhältnisse bis zu einer Höchstdauer von 36 Monaten, welche dann (d.h. nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer) nochmals um weitere 12 Monate verlängert werden können, bevor sich die Anstellungsverhältnisse bei weiterer Fortsetzung in unbefristete Arbeitsverträge umwandeln.

Weiters zu erwähnen ist die Möglichkeit zur Einführung untypischer Entlohnungssysteme wie „stock options“ und „work for equity“ mit jeweils erleichterter Besteuerung. Dies kann entweder derart strukturiert werden, dass die Entlohnung „klassischer Weise“ nachträglich berechnet und dann im Wege der Aufrechnung mit dem vereinbarten Anspruch auf Kapitalbeteiligung zum Erlöschen gebracht wird, oder aber durch anfängliche Vereinbarung und Umsetzung einer Kapitalbeteiligung vergleichbar mit einer Sacheinlage. In diesem Falle ist der Wert der Einlage durch einen Gutachter zu bestätigen und das Unternehmen hat eine Garantie über den tatsächlichen Wert der Kapitalerhöhung vorzulegen.

Schlussbemerkung:
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten die zuvor beschriebenen gesetzlichen Maßnahmen die Hürden zum Eintritt in die unternehmerische Tätigkeit und zur kommerziellen Nutzung neuer technologischer Ideen deutlich senken. Nach einem eher zögerlichen Beginn scheint das „innovative Start-up-Unternehmen“ nunmehr eine zunehmende Akzeptanz seitens der Normadressaten, aber auch seitens der für eine reale Umsetzung der Gesetzesnormen erforderlichen staatlichen Stellen, zu erfahren. Dabei kommen vor allem die beschriebenen Entlohnungssysteme den Erfordernissen der Start-up-Unternehmen, welche typischerweise nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um qualifizierte Mitarbeiter angemessen auf „traditionelle Weise“ zu entlohnen, entgegen. Demgegenüber wird die praktische Bedeutung dieser Instrumente dadurch geschmälert, dass die Unternehmen oftmals erheblichen Schwierigkeiten begegnen, die erforderlichen Garantien seitens der nationalen Banken zu erhalten.

Autoren: Florian Bünger & Valentina Montanari