In ihrem Arbeitsprogramm für 2026 hat die Kommission einen neuen Rechtsrahmen für das öffentliche Auftragswesen angekündigt. Bis jetzt liegt uns nur ein noch nicht offizieller Entwurf für eine einheitliche unmittelbar anwendbare EU-Verordnung vor. Gemäß Roadmap „One Europe, One Market“ soll der Gesetzgebungsvorschlag im zweiten Quartal 2026 vorliegen und die Verhandlungen darüber dann bis Ende 2027 abgeschlossen sein. Eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung würde das bisherige Regime auf den Kopf stellen. Bisher hat die Europäische Union zur Regulierung des Vergaberechts Richtlinien erlassen, die in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurden. So gibt es in der ganzen Union unterschiedliche Ausgestaltungen im Vergaberecht. Es kam vereinzelt zum sog. „golden-plating“, also zu einer Umsetzung über das geforderte Maß hinaus und von der EU eingeräumte Gestaltungsspielräume wurden von den einzelnen Mitgliedstaaten anders genützt. In Österreich gilt das Bundesvergabegesetz 2018. Die geplante neue Verordnung für das öffentliche Auftragswesen zielt zunächst darauf ab, die geltenden Vorschriften zu harmonisieren. Die Komplexität, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen unterschiedlicher nationaler Vergabegesetze ergibt, soll beseitigt werden. Die neue Verordnung soll die drei Richtlinien aus dem Jahr 2014, nämlich die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2014/25/EU) und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe (2014/23/EU) durch einen einzigen Rechtsakt ersetzen. Die EU-Vergabe-Verordnung gilt dann unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht mehr erforderlich. Neben der Harmonisierung ist es ein großes Ziel dieses Rechtsaktes, den europäischen Binnenmarkt gegenüber Drittstaaten zu stärken, indem man nach dem Motto „Buy European“ eine Bevorzugung europäischer Produkte rechtlich verankert. Schon in ihren politischen Leitlinien für die Jahre 2024-20291 versprach die Kommissionspräsidentin von der Leyen, dass die Überarbeitung der Vergaberichtlinien „es ermöglichen wird, europäischen Produkten bei der öffentlichen Auftragsvergabe in bestimmten strategischen Sektoren den Vorzug zu geben“. Auch in ihrer Rede zur Lage der Union 20252 versprach die Kommissionspräsidentin erneut, „ein ‚Made in Europe‘-Kriterium im öffentlichen Beschaffungswesen einzuführen“. Im vorliegenden inoffiziellen Entwurf ist dieses Ziel im Kapitel 5 „European Preference“ (noch) als Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber umgesetzt. Als politische Option steht es im Raum, die europäische Präferenz sogar verbindlich vorzusehen. Die europäischen Präferenzmaßnahmen bleiben in jedem Fall in Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und den anderen bilateralen oder multilateralen Handelsabkommen. Öffentliche Auftraggeber sollen nach dem derzeitigen Entwurf die „europäische Präferenz“ unterschiedlich umsetzen können. Entweder können sie die Teilnahme am Verfahren nur auf Bieter aus Europa sowie auf andere international erfasste Bieter (GPA und relevante Freihandelsabkommen) (sog. „erfasste Wirtschaftsteilnehmer“) einschränken. Oder sie fordern in der Ausschreibung einen Mindestanteil an Waren mit Ursprung aus der Union,oder sie setzen die europäische Präferenz über das Bewertungsschema um. Damit zeichnet sich eine große Veränderung ab. Bisher waren die EU Vergabemärkte im Prinzip für Anbieter aus Drittstaaten offen. Das wird sich mit dieser Verordnung sicher ändern, wie immer sie dann in der endgültigen Fassung aussehen wird. Der sich in diesem inoffiziellen Entwurf abzeichnende handelspolitische Protektionismus (Buy European) scheint auf den ersten Blick ein Vorteil für uns Europäer zu sein, aber man darf nicht übersehen, dass die Überprüfung der Warenherkunft nicht einfach ist. Um zu wissen, welches Produkt "europäisch" ist bzw. von „erfassten Wirtschaftsteilnehmern“ stammt, müssen die jeweiligen Regeln zur Ursprungsbestimmung („rules of origin“) herangezogen werden. Aufgrund der Fülle an Freihandelsabkommen ist es auch nicht einfach zu wissen, welche Bieter bzw. welche Länder bzw. welche Produkte ausgeschlossen werden dürfen oder auch müssen. Im vorliegenden Entwurf, wird dafür auf ein eigenes Tool der Europäischen Kommission verwiesen, welches bei der Bestimmung helfen kann, jedoch nicht ohne besondere Befassung mit der Materie ausgefüllt und richtig bedient werden kann. Es darf auch angezweifelt werden, ob dieser Weg des Handelsprotektionismus, den die EU hier einschlägt, der richtige ist, um Europas Wettbewerb zu fördern. Statt den europäischen Markt gegenüber Drittstaaten abzuschotten, sollte der Markt doch besser wettbewerbsfähiger werden. Es zeichnen sich noch weitere wesentliche Änderungen ab, die für die tägliche Vergabepraxis von Bedeutung sind, etwa in Bezug auf Verfahrensarten und Ausnahmebestimmungen. Wir werden weiter berichten, sobald ein offizieller Entwurf vorliegt. 1 President von der Leyen, Political guidelines for the next European Commission 2024-2029, 18 July 20242 President von der Leyen, 2025 State of the Union address, 10 September 2025