Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie in Österreich

Die COVID-19 bedingte Krisensituation hat zahlreiche Unternehmen in massive Liquiditätsschwierigkeiten manövriert. Je länger diese Situation andauert, desto schwieriger gestaltet sich die Bewältigung der damit einhergehenden finanziellen und wirtschaftlichen Herausforderungen der betroffenen Unternehmen. Die Bundesregierung hat bereits zu Beginn der COVID-19-Pandemie Maßnahmen zur Liquiditätsbeschaffung und Sicherung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen geschaffen.

Parallel dazu wurden bereits einige insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen eingeführt, die dafür gesorgt haben, dass bisher große Insolvenzen ausgeblieben sind. So wurde etwa die Frist für die verpflichtende Insolvenzantragstellung aufgrund des Insolvenzeröffnungsgrundes der Zahlungs-unfähigkeit von zuvor 60 auf 120 Tage verlängert. Diese Fristverlängerung gilt lediglich für jene Schuldner, die durch die COVID-19-Pandemie in die wirtschaftliche Krisensituation geraten sind. Die Fristverlängerung darf lediglich für ernstliche, aussichtsreiche Sanierungsversuche genutzt werden, d.h. es muss die realistische Chance bestehen, den eingetretenen Insolvenzeröffnungsgrund innerhalb der (verlängerten) Frist zu beseitigen. Dazu bedarf es einer entsprechenden Prognose, die laufend zu evaluieren ist. Die Insolvenzantragspflicht aufgrund insolvenzrechtlicher Überschuldung sowie die zuvor erwähnten Stundungen von Steuern und Sozialversicherungsabgaben wurden wiederholt, nunmehr zuletzt bis zum 31. März 2021 ausgesetzt. Bis dato wurde keine weitere Fristverlängerung vom Gesetzgeber verlautbart.

Parallel zu den COVID-19 bedingten Gesetzesänderungen im Insolvenzrecht steht nunmehr die Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber bevor. Der Gesetzesentwurf befindet sich nach wie vor in der politischen Abstimmung. Es ist jedoch mit einer zeitnahen Vorlage eines Ministerialentwurfs und anschließender fristgerechter Implementierung in die österreichische Rechtsordnung zu rechnen. Der österreichische Gesetzgeber beabsichtigt, die Bestimmungen der Richtlinie im Rahmen einer neu zu schaffenden sogenannten Restrukturierungsordnung umzusetzen. Diese soll Schuldnern künftig die Möglichkeit einräumen, bereits bei Vorliegen einer „wahrscheinlichen Insolvenz“ die Eröffnung eines einer Insolvenz vorgelagerten gerichtlichen, jedoch nicht öffentlichen, Restrukturierungsverfahrens zu beantragen. Nach dem bisherigen Informationsstand ist davon auszugehen, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer wahrscheinlichen Insolvenz, welche den Bestand des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet, die bisherigen Reorganisationskennzahlen aus dem Unternehmensreorganisationsgesetz, nämlich eine Eigenmittelquote von unter 8 % sowie eine fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren heranzuziehen sein werden.

Im Zuge des Restrukturierungsverfahrens soll dem Schuldner zu einem großen Teil die Eigenverwaltung über sein Unternehmen und Vermögen gewährt werden. Dies unter der Aufsicht eines Restrukturierungsbeauftragten und des Insolvenzgerichts. Für einen begrenzten Zeitraum soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Moratoriums in Form einer Vollstreckungs- sowie Insolvenzsperre bestehen. Den Gläubigern soll ein Restrukturierungsplan zu unterbreiten sein. Eine den Gläubigern anzubietende Mindestquote in Bezug auf ihre Forderungen soll nicht erforderlich sein. Dem österreichischen Insolvenzrecht bisher fremd ist die in der Richtlinie vorgesehene Einführung von unterschiedlichen Gläubigerklassen, die sowohl in Bezug auf die Reihenfolge ihrer Befriedigung als auch in Bezug auf die jeweiligen Abstimmungsverhältnisse betreffend den Restrukturierungsplan divergieren. Dies soll auch im neuen Gesetz reguliert werden.