Internationale Rechtsberatung

Sie sind auf der Suche nach einer international tätigen Anwaltskanzlei? SAXINGER steht Ihnen mit internationalen Teams zur Seite und berät sie kompetent, engagiert und mit wertvoller Erfahrung vor Ort. Informieren Sie sich vorab online über verschiedenste Themengebiete des internationalen Wirtschaftsrechts. 


Insolvenzanfechtung

Eine Insolvenzanfechtung hat den Zweck, möglichen Bevorzugungen oder Benachteiligungen von Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entgegenzuwirken und Chancengleichheit in der Rückzahlung der offenen Forderungen herzustellen. Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zur Insolvenzanfechtung für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Was versteht man unter „Anfechtung eines Insolvenzverfahrens“?

Wie viele andere Gerichtsverfahren kann auch ein Insolvenzverfahren angefochten werden. Für den Fall etwa, dass der Insolvenzverwalter den begründeten Verdacht hegt, dass der Schuldner bereits im Vorfeld einen oder mehrere Gläubiger bevorzugt hat, kann er das Verfahren anfechten. Ziel der Anfechtung ist es, eine gleichmäßige und faire Verteilung des Vermögens auf alle Insolvenzgläubiger zu gewährleisten. Bereits getätigte Zahlungen können so zurückgefordert und an die Gläubiger verteilt werden. 

Bereits bei drohender Insolvenz besteht häufig die Gefahr, dass Vermögenswerte des künftigen Schuldners beiseite geschafft oder an Dritte übereignet werden, um sie vor der Konkursmasse zu schützen. Oft werden auch Gläubiger, zu denen der Schuldner ein gutes Verhältnis hat, vor Verfahrenseröffnung zur Gänze befriedigt, und andere Gläubiger gehen leer aus. Dass dies nicht rechtmäßig ist, liegt auf der Hand. Aus diesem Zweck wurde die Insolvenzanfechtung auf den Weg gebracht, die eine Begünstigung der Gläubiger unter Strafdrohung stellt. 

Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen – was muss gegeben sein?

Damit ein Insolvenzverwalter ein Insolvenzverfahren anfechten kann, muss er nachweisen, dass dadurch die Aussichten verbessert werden, die Interessen der Gläubiger besser befriedigen zu können. Jeder Insolvenzanfechtung muss ein Anfechtungsgrund zugrunde liegen, der eine Rückforderung der Zahlungsleistungen rechtfertigt. Der zugewiesene Insolvenzverwalter prüft im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Rechtshandlungen des Schuldners auf Anfechtbarkeit. Die Zustimmung der Gläubiger ist dafür nicht erforderlich. 

Warum wird eine Insolvenz angefochten? 

Die Anfechtung der Insolvenz kann unterschiedliche Gründe haben, die es nachzuweisen gilt: 

  • Anfechtung wegen Begünstigung:

Es handelt sich um eine Begünstigungsabsicht, wenn der Schuldner einen Gläubiger wissentlich bevorzugt, aber trotzdem damit rechnet, auch seine übrigen Gläubiger befriedigen zu können. Der Zeitraum erstreckt sich dabei von frühestens einem Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.  

  • Benachteiligungsabsicht

Diese kommt vor, wenn der Schuldner vorhatte, einen Gläubiger besser zu stellen; also im Umkehrschluss andere Gläubiger benachteiligen wollte. Konnte dies auch nachgewiesen werden, liegt eine tatsächliche Benachteiligung der Gläubiger vor.

  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung:

Rechtshandlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nicht mehr als sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können ebenso einen Anfechtungsgrund darstellen. Voraussetzung dabei ist, dass der künftige Schuldner von seiner drohenden Insolvenz gewusst und diese zu verschleiern versucht hat. 

  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen:

Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sogenannte „unentgeltliche Verfügungen“ vorgenommen, liegt ebenso ein Anfechtungsgrund vor. Darunter versteht man das Weitergeben eines Vermögenswertes im Rahmen eines Nachlassverfahrens ohne gleichwertige Gegenleistung. 

  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung :

Hat der Schuldner im letzten Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch exzessiven Kauf sein noch vorhandenes Vermögen absichtlich „verschleudert“, kann die Insolvenz ebenso angefochten werden. 

Was ist die Insolvenzanfechtungsfrist?

Um eine Insolvenz anzufechten, gibt es natürlich eine Frist zu beachten. Kann der Insolvenzverwalter einen Anfechtungstatbestand vorweisen, hat er ein Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zeit, um dies zu tun. Der Gläubiger muss dann im Fall, dass sich der Tatbestand bestätigt, die bereits an ihn geleisteten Zahlungen zurückzahlen. 

Abhängig vom Grund der Anfechtung (Anfechtungstatbestand) unterscheiden sich auch die jeweiligen Anfechtungsfristen („kritische Fristen“). Darunter versteht man jenen Zeitraum, innerhalb dessen die Handlung stattgefunden hat, auf die sich der Anfechtende beruft. Dieser kann sechs Monate bis hin zu zehn Jahre betragen. 

Wie ist der Ablauf einer Insolvenzanfechtung?

Hat der Insolvenzverwalter Grund zur Annahme, dass der Schuldner wissentlich einen Gläubiger bevorzugt hat, wird er in einem ersten Schritt genau prüfen, ob und welcher konkreter Grund für eine Anfechtung vorliegt. Wurde seine Annahme bestätigt, wird er in einem weiteren Schritt Kontakt mit dem betroffenen Gläubiger aufnehmen und ihn über die Anfechtung informieren und ihm gleichzeitig eine Frist zur Rückzahlung des angefochtenen Betrags setzen. Die Zustimmung der weiteren Gläubiger ist hier übrigens nicht notwendig; der Insolvenzverwalter darf nach eigenem Ermessen handeln. Als nächstes reicht der Insolvenzverwalter beim zuständigen Gericht eine Klage gegen den Gläubiger ein

Fazit

Um zu verhindern, dass ein Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen oder mehrere Gläubiger bevorzugt, wurde die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung geschaffen. Sobald rechtskräftig, sorgt diese dafür, dass bereits im Vorfeld bezahlte Beträge wieder zurückbezahlt werden müssen und somit als Konkursmasse allen Gläubigern zur Verfügung stehen. Die Anfechtung selbst erfolgt durch den Insolvenzverwalter und richtet sich meist direkt an den bevorzugten Gläubiger. Für die Einbringung des Antrags hat der Insolvenzverwalter eine Frist von einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zeit, ansonsten gilt der Anspruch als verjährt. Wie weit die vorab geleisteten Zahlungen zurückreichen, hängt von der Art des Vergehens ab (zwischen sechs Monaten und zehn Jahren). Für die Insolvenzanfechtung zuständig ist das jeweilige Insolvenzgericht. 

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zur Insolvenzanfechtung  

Wann ist eine Insolvenzanfechtung möglich?

Besteht der Verdacht, dass ein Schuldner noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wissentlich Handlungen gesetzt hat, um die Ansprüche seiner Gläubiger nicht befriedigen zu können, kann der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Insolvenzanfechtung stellen. Mögliche Gründe dafür sind die bewusste Benachteiligung eines oder mehrerer Gläubiger (Benachteiligungsabsicht), die Begünstigung oder Begünstigungsabsicht eines Gläubigers oder auch der Verdacht der Vermögensverschleuderung durch den Schuldner. 

Welche Zahlungen sind anfechtbar?

De facto kann der Insolvenzverwalter jegliche Zahlungen anfechten, die der Schuldner ab Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung getätigt hat, wenn er in dem Wissen war, die offenen Verbindlichkeiten nicht mehr zurückzahlen zu können.  

Rechtliche Beratung zur Insolvenzanfechtung

Sie möchten mehr über das Thema Insolvenzanfechtung wissen? Unser kompetentes Team berät Sie gerne und unterstützt Sie bei all Ihren Fragen. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf! 

Kontakt aufnehmen >>

Sie haben ein anderes Anliegen im Bereich Insolvenzrecht? Erfahren Sie mehr über unser umfassendes Insolvenz- und Sanierungs-Leistungsportfolio.