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Forstrecht in Österreich: Das Wichtigste auf einen Blick

Das Forstgesetz 1975 regelt die Erhaltung und Nutzung von Wald und Waldboden in Österreich. Dort sind nicht nur die Definition von Wald zu finden, sondern auch Bestimmungen zum Schutz des Waldes und zur nachhaltigen Sicherung seiner Funktionen. 

Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zum Forstrecht für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


­­Rechtliche Grundlagen des Forstgesetzes

Als Bundesgesetz ist das österreichische Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), dessen oberstes Ziel die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung ist, in allen neun Bundesländern anzuwenden. 

Es enthält insbesondere Regelungen zur forstlichen Raumplanung und der Gestaltung des Waldentwicklungsplans, Bestimmungen über Waldrodung, Bringung und Nutzungsbeschränkungen sowie Regelungen zur Lawinen- und Wildbachverbauung. 

Das Forstgesetz ergänzen weitere Gesetze, wie etwa das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von forstlichen Vermehrungsgut (Samen, Setzlinge, Stecklinge) regelt. Welche Baumarten als forstliches Vermehrungsgut gelten, ist in der Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 festgelegt.

Wälder, die im Eigentum der Republik Österreich stehen, werden durch die Österreichische Bundesforste AG verwaltet. Die Organisation und Besonderheit dieser Verwaltung findet sich im Bundesforstegesetz 1996.

Darüber hinaus gibt es Landesgesetze, die die Themen Jagd- und Fischerei regeln. In einigen Bundesländern existieren Baumschutzgesetze oder -verordnungen, wie etwa in Wien oder Salzburg.

Die Definition von Wald

Das österreichische Forstgesetz definiert den Begriff Wald als eine Fläche, die mindestens zehn Meter breit ist, eine Mindestfläche von 1.000 Quadratmetern aufweist und mit „forstlichem Bewuchs bestockt“ ist. Bestehen Zweifel, ob Wald vorliegt, kann eine Waldfeststellung erfolgen. 

Bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen, die zusätzlich mit Forstgehölzen bestockt werden (Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Agroforstflächen) sowie Kurzumtriebsflächen mit Umtriebszeiten bis zu 30 Jahren fallen nach entsprechender Meldung des Inhabers nicht unter diese Definition. Vorsicht ist geboten, wenn keine Meldung oder diese zu spät erfolgt, gelten diese (neubewaldeten) Flächen als Wald.  

Forstrechtliche Pflichten für Waldbesitzer und Unternehmen

Waldbesitzer und Forstbetriebe stehen aufgrund der Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften vor besonderen Herausforderungen. Neben dem primären Grundsatz der Walderhaltung im Sinne der Nachhaltigkeit sind auch die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung von Wäldern für die Allgemeinheit von Bedeutung. 

Den Waldbesitzer trifft überdies eine Meldepflicht bei Schädlingsbefall und dieser muss Bekämpfungsmaßnahmen setzen, ansonsten drohen Strafen. 

Bei der Holzschlägerung ist zu beachten, ob Waldbestände hiebsreif sind oder nicht. Abhängig von der Größe können Fällungen bewilligungspflichtig sein, die Verbote von Kahlhieben sind zu beachten. Die Forstbehörde kann im Verfahren neben den öffentlichen Interessen auch die naturschutzrechtlichen Auswirkungen​​​​​​​ mitberücksichtigen. 

Soll Waldboden für betriebliche Zwecke benutzt werden, ist zu beachten, dass nicht nur die Entfernung von forstlichem Bewuchs, sondern jede andere Nutzung von – auch unbestocktem –Waldboden als zu Zwecken der Waldkultur eine Rodung darstellt. Rodungen sind zumindest anmelde-, meist aber bewilligungspflichtig. Eine Rodung, die dauernd oder befristet erfolgen kann, darf nur genehmigt werden, wenn es öffentliche Interessen gibt, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen; private Interessen sind bei dieser Interessenabwägung ohne Belang. Eine Rodungsbewilligung wird in den meisten Fällen mit einer Verpflichtung zur Erbringung von Ersatzleistungen, insb in Form von Ersatzaufforstungen oder Waldverbesserungen verknüpft

Schutz und Erhaltung des Waldes

Hauptaugenmerk des Forstrechts in Österreich ist der Schutz und die Erhaltung der Wälder. Dabei wird darauf geachtet, dass die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die forstliche Raumplanung, insb der sog Waldentwicklungsplan eingehalten, die Bestimmungen betreffend Rodungen, aber auch Fällungen nicht missachtet, Maßnahmen zum Forstschutz erfolgen, der Schutz vor Wildbächen und Lawinen abgesichert und das Forstpersonal entsprechend geschult und ausgebildet wird.

Waldnutzung im Rahmen des Forstrechts

Waldbesitzer müssen Wälder jedermann zu Erholungszwecken zugänglich machen; dabei sind allerdings nur die Betretung und der Aufenthalt erlaubt. Das Befahren, Zelten oder Reiten ist hingegen davon nicht zulässig. Dies kann vom Waldbesitzer erlaubt werden, er muss es aber nicht erlauben. Wanderer dürfen dem Wald keine Schäden zufügen und müssen beim Betreten Rücksichtnahme zeigen. 

Auch das Sammeln von Beeren und Pilzen ist in einem eingeschränkten Umfang erlaubt.

Fazit

Das Forstrecht ist in Österreich auf Bundesebene geregelt. Neben der Definition von Wald finden sich darin Bestimmungen zum Schutz der Funktionen des Waldes, wie Waldbesitzer ihren Wald zu bewirtschaften haben, insbesondere was bei einer Rodung und Bringung zu beachten ist, wem sie Zutritt zu ihrem Wald gewähren müssen und welche Aktivitäten durch Waldbesucher sie nicht tolerieren müssen. 

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Forstrecht

Welche Pflichten haben Waldbesitzer im Rahmen des Forstrechts? 

Unter anderem müssen Waldbesitzer es jedermann gestatten, den Wald zu Erholungszwecken betreten zu dürfen. Außerdem müssen sie dafür sorgen, ihre Wälder nach Baumfällungen wieder zu bewalden und müssen darauf achten, Gefährdungen einzudämmen. 

Eine Rodung kann Anmelde- und Bewilligungspflichten auslösen. Auch bestehen Meldepflichten im Zusammenhang mit Forstschädlingen. 

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass sie das Forstrecht einhalten? 

Die Rodung von größeren Flächen an hiebsreifen Holz und Maßnahmen zur Naturverjüngung können unter die Anmeldepflicht (Summe der Rodungsfläche und alle unmittelbar angrenzenden Flächen max. 1000 m²) oder die Bewilligungspflicht (Summe der Rodungsfläche und alle unmittelbar angrenzenden Flächen über 1000 m²) fallen. Kahlhiebe sind grundsätzlich verboten, diese bedürfen einer Bewilligung. In bestimmten Fällen kann auch eine Einzelstammentnahme, wenn nach ihrer Ausführung weniger als die Hälfte der vollen Überschirmung zurückbleiben würde, eine Bewilligungspflicht auslösen. 

Bei der betrieblichen Planung sollte man einen risikobasierten Ansatz wählen, um Schädlingsbefall zu vermeiden. Beobachtungen müssen der Forstbehörde umgehend gemeldet werden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sollten in Absprache mit der Behörde gesetzt werden. Auch dem behördlichen Auftrag ist zu folgen. 

Durch die Forstbehörde festgelegte Fristen, etwa zur Schädlingsbekämpfung, müssen eingehalten werden, ansonsten drohen nicht nur Strafen, sondern auch wirtschaftliche Einbußen durch die Ausbreitung des Schädlinge. 

Welche Maßnahmen fördern den Schutz und die Erhaltung von Wäldern in Österreich?

Neben dem Forstgesetz und weiteren Richtlinien dient auch die Nachhaltigkeitsstrategie und der nationale Umweltplan dem Schutz und der Erhaltung von Wäldern in Österreich. Vorgaben zur Rodung und Aufforstung, Maßnahmen zur Lawinenverbauung, die Erhaltung von Nationalparkflächen, Trink- und Nutzwasserreserven sowie die Bewirtschaftung des Waldbodens sind nur ein paar der vorgeschriebenen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen.

Bei der Naturverjüngung und der Aufforstung sollte auf zugelassene und vor allem auf klimaresilierende Baumarten zurückgegriffen und Monokulturen vermieden werden. Man sollte hier auf gekennzeichnetes Vermehrungsgut aus Österreich zurückgreifen, da dieses an die klimatischen Bedingungen angepasst ist. 

Von Schädlingen befallenes Holz muss umgehend nach der Fällung aus dem Wald entfernt werden. Diese Pflicht trifft nicht nur den Waldbesitzer, sondern auch das mit der Fällung beauftragte Unternehmen bzw. jeden anderen Inhaber.

Beachten Sie auch, dass die Hiebsreife der jeweiligen Baumarten unterschiedlich ist. Insbesondere ist mit der Gesetzesnovelle im November 2023 die Hiebsreife der Fichte auf 50 Jahre herabgesetzt worden.

Gibt es spezielle Schulungen oder Zertifizierungen für Unternehmen im Bereich Forstrecht?

In jedem Bundesland werden unterschiedliche Schulungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldflächen, aber auch Seminare zu aktuellen Forschungsergebnissen und relevanten Themen der Forstwirtschaft angeboten. Außerdem bieten diverse Schulen, Fachhochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen die Möglichkeiten, sich zum land- und forstwirtschaftlichen Berater, zum Waldpädagogen, zum Förster oder Forstschutzorgan ausbilden zu lassen oder eine Lehre zum Forstfacharbeiter zu absolvieren. 

Ist eine Agroforstfläche auch Wald? 

Agroforstflächen sind multifunktionale Flächen. Dabei werden landwirtschaftlich genutzte Flächen zusätzlich mit Forstgehölzen aufgestockt. Diese Flächen sind nicht natürlich gewachsen, sondern bewusst angelegt, wie etwa Plantagen.

Diese Flächen sind dann (wiederbewaldete) Waldflächen im Sinne des Forstrechts, wenn sie auf Waldboden angelegt wurden und ihr Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde nicht binnen 10 Jahren nach Aufforstung gemeldet hat. In diesem Zusammenhang sind Mehrnutzenhecken keine Windschutzanlagen, auch wenn sie dieselben Eigenschaften aufweisen.