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Naturschutzrecht in Österreich - Was Unternehmen wissen sollten

Das Naturschutzrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Viele Vorhaben und Projekte werde durch eine Vielzahl von internationalen Vorgaben, etwa die Alpenkonvention, Vogelschutzrichtlinie oder die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, die im Naturschutzrecht umgesetzt sind, beeinflusst. 

In jedem Bundesland ist ein gesondertes Naturschutzrecht vorhanden. In allen Bundesländern sind zwar dieselben Kernbereiche zu finden, jedoch gibt es landesspezifische Abweichungen, etwa zu gesetzlichen Verboten und Schutzzonen, die nicht nur im Anlagenrecht zu berücksichtigen sind. 

Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zum Naturschutzrecht für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Das österreichische Naturschutzrecht im Überblick

Das Umweltrecht und damit verbunden auch das Naturschutzrecht bezwecken die Bewahrung von Lebensräumen und Lebensgrundlagen. Völkerrechtliche Übereinkommen und auch das Unionsrecht haben ebenfalls das Ziel, die Natur bzw. die Landschaft sowie die Artenvielfalt zu schützen und geben diesbezüglich den Mitgliedsstaaten bestimmte Rahmenbedingungen vor. 

In Österreich sind die Bundesländer für das Naturschutzrecht zuständig. Die Naturschutzgesetze der Bundesländer sind allesamt vor dem besagten völker- und unionsrechtlichen Hintergrund zu sehen.

Daher finden sich dort die Vorgaben von EU-Richtlinien wie der Flora Fauna Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) oder der Vogelschutzrichtlinie in das nationale Naturschutzrecht umgesetzt, so etwa betreffend die unionsrechtlich gelisteten, geschützten Arten. Die Naturschutzgesetze der Bundesländer enthalten nicht nur Bestimmungen über Europaschutzgebiete und deren Ausweisung, sondern über die Festlegung von nationalen Landschafts- oder Naturschutzgebieten. Einige Bundesländer haben Nationalparkgesetze, Biosphärenparkgesetze bzw -verordnungen. 

Zu den einzelnen Naturschutzgesetzen gibt es Verordnungen wie etwa die Salzburger Pilzverordnung, die pro Person den Besitz von maximal 2 kg Pilzen erlaubt. 

Die rechtlichen Grundlagen des Naturschutzrechts

Rechtliche Grundlage des Naturschutzrechts sind in Österreich die jeweiligen Naturschutzgesetze der Bundesländer, deren Ausgestaltung von einigen internationalen Übereinkommen und unionsrechtlichen Vorgaben geprägt ist. 

Im Vordergrund stehen der Schutz von Arten, der Natur- und Landschaftsschutz sowie die Unterschutzstellung bestimmter Lebensräume. 

Internationale Naturschutzabkommen, die auch Österreich ratifiziert hat, sind unter anderem das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention), das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO Welterbekonvention) sowie das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen). 

Auf EU-Ebene gibt es eine Vielzahl an Richtlinien, wie etwa die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie. 

Neben dem nationalen Recht existieren auch direkt anwendbare EU-Verordnungen, wie etwa jene über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, durch die die Biodiversität des nationalen Ökosystems geschützt wird.

Welche Vorhaben benötigen eine Genehmigung?

Die Naturschutzgesetze der Bundesländer kennen durchwegs bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Maßnahmen. Weiters sind die gesetzlichen Verbote zu beachten, die bestimmte Tätigkeiten und Eingriffe untersagen. Eine Ausnahme von einem solchen Verbot kann oft im Wege einer Bewilligung erteilt werden.

Ein naturschutzrechtlicher Konsens ist in der Regel für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung von Campingplätzen, Golfplätzen, Sportplätzen, Skipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen, Flugplätzen, Seilbahnen, künstlichen Beschneiungsanlagen oder elektrischen Leitungsanlagen erforderlich.

Das Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung muss bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingereicht werden. Dabei sind die geplanten Maßnahmen genau darzustellen. Neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens sind entsprechende Planunterlagen vorzulegen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, insb. wenn mit dem Vorhaben nur geringfügige Eingriffe einhergehen oder die Interessen am Vorhaben überwiegen, wird eine naturschutzrechtliche Genehmigung (Bewilligung) erteilt bzw. erfolgt eine behördliche Kenntnisnahme. Derartige Bescheide haben dingliche Wirkung, d.h. die Rechte und Pflichten daraus gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. 

Zumeist wird die Bewilligung unter Auflagen erteilt, etwa dass Ausgleichsmaßnahmen gesetzt werden müssen. Zur Kontrolle, ob bzw. dass das Vorhaben bewilligungsgemäß umgesetzt wird und die Auflagen eingehalten werden, ist oft eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, die die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben überwacht. 

Da die naturschutzrechtlichen Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland variieren, ist es wichtig, die jeweiligen Gesetze zu kennen und bereits in der Planungsphase mit der Behörde in Dialog zu treten.

Ausgleichsmaßnahmen im Naturschutzrecht

Mit einer naturschutzrechtliche Bewilligung kann die Verpflichtung zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen einhergehen. Diese werden durch die zuständige Naturschutzbehörde vorgeschrieben. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die durch das Vorhaben entstandenen Eingriffe in die Natur zu kompensieren.

Die Ausgleichsmaßnahmen sind sehr projektspezifisch, müssen aber allgemeinen Voraussetzungen entsprechen: Sie sollten zu einer wesentlichen Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes beitragen und die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens aufwiegen. Darüber hinaus sollten sie im selben, vom Bauvorhaben betroffenen, oder in einem benachbarten Landschaftsraum liegen und zeitnah erfolgen. 

Beispiele für Ausgleichsmaßnahmen sind etwa die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes für Tiere, die Rekultivierung eines zerstörten Kulturbodens, die Schaffung von Altholzinseln, Wiesengräben, Tümpeln oder Biotopen, Äckern oder Hecken. Auch die Schaffung von Parks oder Alleen können passende Ausgleichsmaßnahmen darstellen. 

In einigen, aber nicht allen, Bundesländern ist vorgesehen, dass anstelle von Ausgleichsmaßnahmen eine Kompensation durch eine Geldleistung erfolgen kann. 

Eingriffsregelungen und ihre Bedeutung 

Jedes Projekt, das Auswirkungen auf die Natur hat, kann von einer Naturverträglichkeitsprüfung betroffen sein, dabei wird bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von Maßnahmen eine Interessensabwägung und Alternativenprüfung durchgeführt. Das kann sogar bedeuten, dass bestimmte Eingriffe verboten sind, die dazu beitragen könnten, den Artenbestand oder das Erscheinungsbild der Natur als Lebensraum zu beeinträchtigen. Was konkret einen Eingriff darstellt, kann in den jeweiligen Landesgesetzen unterschiedlich definiert werden. Bauen, Roden, aber auch bereits das Betreten eines geschützten Landschaftsteils können derartige Eingriffe sein. 

Ist ein Bauvorhaben in einem geschützten Gebiet geplant, muss der Projekteigentümer bei der Naturschutzbehörde um Bewilligung ansuchen. Diese kann Eingriffe dann zulassen, wenn entweder die Beeinträchtigung geringfügig ist oder diese zur Gefahrenabwehr realisiert werden, d.h. wenn zwingende Interessen der Allgemeinheit überwiegen, wie etwa die Schaffung eines neuen Geh- oder Fahrradwegs in einer Nationalparkzone zur Erhöhung der allgemeinen Verkehrssicherheit. Auch hier können Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, um den Schaden, den der Eingriff in der Natur verursacht, zu kompensieren.

Einschränkungen durch Schutzmaßnahmen, wie etwa bei Naturdenkmälern (insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und Baumgruppen sowie einzelne Bäume), hat ein Grundstückseigentümer nicht nur zu dulden, sondern auch eine Informationspflicht und muss jegliche Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmals, aber auch den Verkauf, die Verpachtung oder die Vermietung der Naturschutzbehörde melden. 

Fazit

Der Naturschutz in Österreich ist Ländersache. Die einzelnen Landesgesetze behandeln dieselben Themen, es gibt aber länderspezifische Unterschiede. Das Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes ist auch für Bauvorhaben aller Art von Bedeutung. So können sich daraus zB bei Bauvorhaben im Nahebereich von bestimmten Flüssen oder Seen zusätzliche Bewilligungspflichten ergeben. 

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung wird in der Regel unter Auflagen, zum Teil auch nur zeitlich befristet erteilt. In bestimmten Fällen ist sogar die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Ein auf Naturschutzrecht spezialisierter Anwalt für kann dabei helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu wahren und begleitet Sie von der Projektierungsphase bis hin zur Umsetzung. 

Unser kompetentes Team berät Sie gerne und unterstützt Sie bei all Ihren Fragen. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf! Sie haben ein anderes Anliegen im Bereich öffentliches Bau- & Umweltrecht? Erfahren Sie mehr über unser umfassendes öffentliches Bau- & Umweltrechts-Leistungsportfolio.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Naturschutzrecht

Warum gibt es Unterschiede im Naturschutzrecht zwischen den Bundesländern?

Der Föderalismus in Österreich erlaubt es den einzelnen Bundesländern, manche gesetzlichen Kompetenzen für sich zu beanspruchen. Im Allgemeinen folgen die einzelnen Landesgesetze derselben Systematik, allerding finden sich länderspezifische Unterschiede. 

Der Grund liegt einerseits im international geschaffenen Rahmen, beispielsweise sind von den Normen betreffend den Schutz der Alpen im Sinne des Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) nicht alle österreichischen Bundesländer betroffen. Ebenso gibt es im Artenschutz oder der Zonierung von Schutzgebieten landesspezifische Abweichungen. 

Standortspezifisch gesehen, hat jeder Eingriff andere Folgen auf den gesamten Naturhaushalt und dessen Regenerationsfähigkeit. Daher können Kompensationen, Auflagen und Nebenbestimmungen unter dem Blickwinkel der Realisierung eines Projekts in jedem einzelnem Bundesland verschieden gestaltet werden. Aus diesem Grund ist die Standortwahl bereits zu Beginn des Projektierung von entscheidender Bedeutung, da diese nicht nur die Projektrealisierung, sondern auch die Verfahrensdauer beeinflusst. 

Wie lange muss ich auf eine naturschutzrechtliche Bewilligung warten?

Jedes Naturschutzgesetz kennt ein Bewilligungsverfahren. Die Dauer ist projektspezifisch. Im Allgemeinen hat sich die Behörde mit einem Ansuchen binnen 6 Monate zu befassen, das einzelnen Naturschutzrecht kann aber auch kürzere oder längere Fristen zur Bearbeitung des Ansuchens festlegen. 

Die Vorgaben der Bundesländer und die Bearbeitungszeit hängt auch von der Vollständigkeit und der Qualität der eingereichten Antragsunterlagen ab, daher sollten im Zeitpunkt der Einreichung alle erforderlichen Unterlagen und Pläne vorgelegt werden. Bereits frühzeitig im Verfahren sollten erforderliche Projektmodifizierungen im Behördendialog eruiert werden, damit die Realisierung im Falle der Feststellung eines Eingriffs in den Naturhaushalt bewilligungsfähig bleibt. 

Auch im Falle einer positiven Bewilligung können dazu legitimierte Stellen bzw auch bestimmte anerkannte Umweltorganisationen eine Beschwerde erheben. Dieser folgt ein Beschwerdeverfahren, das abhängig vom Projekt zusätzliche Zeit beanspruchen kann. 

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung baue?

In einigen Naturschutzgebieten ist jede Form von Bauvorhaben verboten, d.h. nur mit entsprechender Ausnahmebewilligung kann dort ein Bauwerk errichtet werden. Generell gilt, ohne eine naturschutzrechtliche Genehmigung bzw. Bewilligung ein Bauvorhaben zu beginnen, kann massive Strafen nach sich ziehen. Bereits die Vorarbeiten, etwa das Fällen von einzelnen Bäumen oder das Befahren von alpinen Rasenflächen, können den Naturhaushalt schwer schädigen. 

Abhängig von der Lage und dem unter Schutz stehende Gut sind nicht nur hohen Geldstrafen oder Schadenersatzforderungen, sondern auch ein sofortiger Baustopp, eine Rückbau- und/oder Rekultivierungsanordnung sowie Wiedergutmachung als Konsequenz der fehlenden Genehmigung zu erwarten.