Meldungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Vorbemerkung

Nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) sind Unternehmen (bzw. sonstige „Rechtsträger“) angehalten, regelmäßig Meldungen über ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ zu erstatten. Das WiEReG wurde seit seinem Inkrafttreten bereits wiederholt novelliert und dabei immer wieder verschärft. Aktuell ist eine jüngere Adaptierung bereits in Kraft getreten, weitere (bereits beschlossene) Neuerungen werden mit 10.11.2020 bzw. 10.03.2021 wirksam.

Sorgfalts- und Meldepflichten

§ 3 Abs 3 WiEReG bestimmt, dass Rechtsträger ihre Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführen haben. Dabei haben sie unter anderem zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben Rechtsträger die erforderlichen Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (zB Firmenbuch, Vereinsregister) zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Rechtsträger, die nicht von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen (§ 16 Abs 1 WiEReG).

Neue temporäre Erleichterungen

Das 3. COVID-19-Gesetz unterbricht die oben dargestellten Fristen (§§ 5 Abs 1, 16 Abs 1 WiEReG) jeweils; dies unter der Voraussetzung, dass die Fristen mit Ablauf des 16.03.2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen.

Zudem wird der Finanzminister ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31.12.2020 diese angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Darüber hinaus kann der Finanzminister weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln.

Fazit

Betroffen von der Begünstigung der Fristverlängerung sind damit aus Sicht der Rechtsträger folgende Fristen:

  • 4-Wochen-Frist nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister,

  • 4-Wochen-Frist zur Meldung von Änderungen der Angaben nach Kenntnis der Änderung,

  • 4-Wochen-Frist nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung für die Meldung der bei der Überprüfung festgestellten Änderungen oder der Bestätigung der gemeldeten Daten.

Ob es zu (weiteren) Verlängerungen mittels Verordnung kommen wird, bleibt abzuwarten.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten Meldungen nach Möglichkeit auch weiterhin vorgenommen werden, um die Aktualität der Registerdaten aufrecht zu erhalten (115 der Beilagen XXVII. GP; 2). Sonstige Verpflichtungen nach dem WiEReG bleiben aufrecht. Die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bleibt also auch (und gerade) in der COVID-19-Krise wesentlich.

Unsere Experten der SAXINGER COVID-19-Unit stehen Ihnen in diesem Zusammenhang sowie zur Beantwortung sonstiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit COVID-19 gerne zur Verfügung.

Stand: 06.04.2020

Ansprechpartner
Dr. Alexander Wöß
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